Wiederherstellung der Natur
Die Europäische Kommission hat am 22. Juni 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Wiederherstellung der Natur veröffentlicht, um 80 % der europäischen Lebensräume in schlechtem Zustand wiederherzustellen und um alle Ökosysteme zu renaturieren.
Laut diesem Vorschlag gelten für jeden Mitgliedstaat (als Ergänzung zu den bestehenden Rechtsvorschriften) rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung der Natur in verschiedenen Ökosystemen, beispielsweise:
- Die Entfernung von Hindernissen in Flüssen, damit mindestens 25 000 Flusskilometer bis 2030 in frei fließende Flüsse umgewandelt werden;
- In Waldökosystemen eine Zunahme der biologischen Vielfalt insgesamt und eine positive Entwicklung in Bezug auf die Vernetzung der Wälder, Totholz, den Anteil von Wäldern mit uneinheitlicher Altersstruktur, Waldvögel und den Bestand an organischem Kohlenstoff.
Gemäß dem Verordnungsvorschlag sollen die Mitgliedstaaten die Ausarbeitung nationaler Wiederherstellungspläne mit der Ausweisung von Go-To-Gebieten für erneuerbare Energien koordinieren und Synergien herstellen.
Oesterreichs Energie unterstreicht die Bedeutung der Bewältigung der doppelten Herausforderung der biologischen Vielfalt und des Klimawandels. Verbindliche EU-Ziele für die Wiederherstellung der Natur können dazu beitragen, die Ökosysteme der EU wiederherzustellen, müssen aber mit der dringenden Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien einhergehen und in vollem Einklang mit dem bestehenden Umweltrecht stehen. Die Branche bringt sich daher mit folgenden Kernpunkten in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ein:
- Die Ziele des Naturgesetzes müssen mit der Wasserrahmenrichtlinie in Einklang stehen.
- Der Nutzen der Maßnahmen muss sich auf wissenschaftliche oder objektive Untersuchungen stützen.
- Die Bedeutung der Wasserkrafterzeugung für den Green Deal und die Erzeugung erneuerbarer Energie muss berücksichtigt werden.
- Die nach Artikel 7 geforderte Wiederherstellung von 25000 km freie Fließstrecke soll sich auf tatsächlich obsolete Barrieren beschränken.
- Die Festlegung von Go-To-Gebieten in der RED III sollte nicht zur Festlegung von "No-go-Areas" führen im Rahmen des Nature Restoration Law führen.
Nach der Finalisierung des Rechtsetzungsverfahrens müssen bis 2030 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur ergriffen worden sein.
Downloads und weitere Informationen
Schutz der biologischen Vielfalt und Wasserkraft: Ziele des Gesetzes zur Wiederherstellung der Natur | 195 KB |