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Vorschläge der E-Wirtschaft zu Verfahrensbeschleunigungen


Der Umbau unseres Energiesystems in Richtung 100 Prozent erneuerbare Stromerzeugung (national, bilanziell) erfordert einen umfassenden Ausbau der Stromproduktion aus Photovoltaik, Windenergie und Wasserkraft sowie der Speicher und Netze.
 

Ein wesentliches Hindernis dabei sind ineffiziente Verfahren, die häufig zu jahrelangen Verzögerungen bei der Realisierung von Stromerzeugungsanlagen und Infrastrukturprojekten führen. Die Novellierung des Umweltverträglichkeitsgesetzes im Jahr 2023 (UVP-G Novelle 2023) brachte wichtige Beschleunigungs- und Verfahrensvereinfachungsmaßnahmen und Erleichterungen.

UVP-G Novelle 2023
 

Aus Sicht der E-Wirtschaft ist die Novelle ein Schritt in die richtige Richtung und zu begrüßen. Dazu zählt insbesondere:

  • Fast Track für Vorhaben der Energiewende, bessere Strukturierung des Verfahrens sowie Einführung von Verfahrensfristen und Präklusionsregelung
  • Einfrieren des Standes der Technik zum Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage
  • Das Landschaftsbild darf keinen ausschließlichen Versagungsgrund mehr darstellen
  • Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht hinreichend substantiierten Beschwerden
  • Schaffung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen und gegebenenfalls Ausgleichszahlungen
  • Geplante Personalaufstockung bei Behörden und Gerichten, Schaffung von Sachverständigen-Pools, Möglichkeit von Online- und Hybridverhandlungen
  • Ausnahme von PV-Freiflächenanlagen von der UVP-Pflicht

Allerdings sind aus Sicht der E-Wirtschaft noch Verbesserungen notwendig: 

  • Implementierung der EU-Vorgaben (RED III), insbesondere die Bestimmungen betreffend Verfahrensbeschleunigung. Verankerung des “überwiegenden öffentlichen Interesses” für Vorhaben der Energiewende.
  • Im Zuge der UVP-G Novelle 2023 wurde ein neuer Tatbestand für die Neuerrichtung von Wasserkraftanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A und B mit einer Engpassleistung von mind. 2 MW (Anhang 1 Z 30) eingeführt. Diese Bestimmung stellt eine Verschärfung dar und wird kritisch gesehen, da sie den nationalen Ausbauzielen für 2030 entgegenwirkt. 
  • Auch beim Leitungsbau (Rodungen/Trassenaufhiebe, Anhang 1 Z 46) kam es im Zuge der UVP-G Novelle zu Verschärfungen. Es muss sichergestellt werden, dass der für die Energiewende so essenzielle Leitungsbau nicht verzögert wird.

Verabschiedung des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetzes (EABG)
 

Um die vielen für ein erfolgreiches Gelingen der Energiewende notwenigen Ausbauvorhaben zu realisieren, benötigt es auch verfahrensbeschleunigende Maßnahmen außerhalb der UVP-Pflicht. Die Branche begrüßt ausdrücklich die Planung des EABG. Das EABG soll für Vorhaben unterhalb der UVP-Schwelle als „Turbo“ für den Erneuerbaren-Ausbau dienen. Das geplante Gesetz soll in zwei Kapitel gegliedert werden – Verfahrensbeschleunigung und Aktive Energieraumplanung. Bislang gibt es nur einen Ministerratsvortrag (Jänner 2023) dazu. Die Vorgaben auf EU-Ebene (RED III) zur Verfahrensbeschleunigung, insbesondere die Verankerung des überwiegenden öffentlichen Interesses und die Beschleunigungsgebiete, sollen auch Eingang ins EABG finden. Aus Sicht der E-Wirtschaft sollten noch folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Bundesweite Strategie zur Flächenmobilisierung für die Energiewende 
  • Optimierung der Verfahren zum Bau und dem Erhalt/Repowering von Erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, inklusive Wasserkraft, sowie zur Wiederverleihung des Wasserrechts 
  • Verankerung und Berücksichtigung des überwiegenden öffentlichen Interesses für erneuerbare Energieerzeugungsanlagen, Speicher und Netze