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Vorschläge der E-Wirtschaft zu Verfahrenseffizienz, Transparenz und Digitalisierung


Der Umbau unseres Energiesystems in Richtung 100 Prozent erneuerbare Stromerzeugung (national, bilanziell), erfordert einen umfassenden Ausbau der Stromproduktion aus Photovoltaik, Windenergie und Wasserkraft sowie der Speicher und Netze.
 

Ein wesentliches Hindernis dabei sind ineffiziente Verfahren, die häufig zu jahrelangen Verzögerungen bei der Realisierung von Infrastrukturprojekten führen. Um diese Verfahren künftig zu beschleunigen, hat Oesterreichs Energie diese Vorschläge erarbeitet:

Klare Regelungen zur effizienten Strukturierung und Durchführung von Verfahren

Eine unionsrechtskonforme Straffung und Beschleunigung der Verfahren erfordert Eingriffe in die Verfahrensabläufe, um bei gleichzeitiger Wahrung der Öffentlichkeitsbeteiligung, eine effizientere Verfahrensgestaltung zu sichern.

Dazu braucht es:

  • Prozessleitungsbefugnisse: Stellungnahmen und Beweisanträge sollten nur innerhalb der gesetzlichen und der behördlich oder gerichtlich angeordneten Einwendungs- und Stellungnahme-Fristen zulässig sein.
     
  • Eine Prozess- bzw. Verfahrensförderungspflicht für Parteien. Korrespondierend dazu soll eine Kostentragungsregelung schuldhaft verspätete Vorbringen, soweit zusätzliche Verfahrenskosten entstehen, sanktionieren.
     
  • Ein verstärktes Monitoring der Dauer und der Inhalte von Verbesserungsaufträgen. Grundsätzlich sollten Verbesserungsaufträge durch eine einmalige, einheitliche Verfügung erteilt werden. Die Verfahrenskosten, die durch erkennbar verspätete Verbesserungsaufträge entstehen, sollten nicht zu Lasten der Projektwerber gehen, sondern von Amts wegen zu tragen sein.
     
  • Stand der Technik zum Zeitpunkt des Verbesserungsauftrags einfrieren.

Vereinheitlichung und Erhöhung der Praxistauglichkeit von UVP-G-Verfahren

Grundsätzlich sollte das Allgemeine Verwaltungsverfahren (AVG), insbesondere für Großverfahren, als Steuerungsinstrument beibehalten werden. Wenngleich sich die folgenden Vorschläge auf das UVP-G konzentrieren, steht dem eine spätere Harmonisierung im AVG nicht entgegen.

  • Eine Vereinheitlichung der Verfahren kann gelingen, indem das vereinfachte Verfahren als Regelverfahren für alle Vorhaben des zweiten Abschnitts erklärt wird.
  • Einige Klarstellungen bzgl. Ausgleichsmaßnahmen sind dringend geboten, da diese wegen ihrer unklaren Einordung oft rechtliche Risiken in Verfahren darstellen. Deshalb sollte klar geregelt werden, dass…
    • …Ausgleichsmaßnahmen nicht in der Umweltverträglichkeitsreklärung (UVE) dargestellt werden müssen; sie gehören nicht zum Kern der Vorhaben der UVP-begründenden technischen Einrichtung.
    • …für Ausgleichsmaßnahmen Zwangsrechte begründet werden können und, dass die Gründstücksverfügbarkeit keine Genehmigungsvoraussetzung darstellt.
       
  • Genehmigungskriterien: Die „Gesamtabwägung“ in § 17 Abs. 5 UVP-G, die eine negative Entscheidung auch bei Erfüllung aller Genehmigungskriterien erlaubt, schwebt wie ein Damoklesschwert über Vorhaben, die über viele Jahre und mit enormem Aufwand geplant wurden. Die derzeit geltende Regelung erschwert Investitionsentscheidungen und lässt einen unklaren Ermessensspielraum bei der Behörde. Angesichts der überaus strengen Genehmigungskriterien des UVP-G und aller mitanzuwendenden Rechtsvorschriften scheint diese Bestimmung durchaus problematisch. Eine ersatzlose Streichung des § 17 Abs. 5 UVP-G ist daherdringend geboten.
     
  • Für Vorhaben der Energiewende im Sinne von „Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse“ sollte ein abgemilderter Genehmigungstatbestand sowie verfahrensbeschleunigende Elemente ähnlich jener im Standort-Entwicklungsgesetz geschaffen werden.

Transparenz, Digitalisierung und personelle Ressourcen

  • Die Schaffung einer digitalen zentralen Kundmachungsplattform von veröffentlichungspflichtigen Genehmigungsbescheiden, wie sie auch im Regierungsprogramm 2020-2024 vorgesehen ist.
     
  • Eine ausreichende personelle Ausstattung der Behörden mit auf Verfahrensmanagement geschultem Personal ist dringend erforderlich.
     
  • Zudem soll ein Sachverständigenpool geschaffen werden und der österreichweite Austausch von Sachverständigen insgesamt soll gestärkt werden.
     
  • Partizipation: Grundlegende Transparenzgebote für Umweltorganisationen und Maßnahmen zur Sicherung der demokratischen Legitimation von Bürgerinitiativen; bspw. sollte die für die Anerkennung einer Bürgerinitiative notwendige Unterschriftensammlung am Gemeindeamt stattfinden, wo die Unterlagen über das Projekt aufliegen. Somit können potentielle Unterstützer eine informierte Entscheidung treffen und gleichzeitig kann die Wahlberechtigung der Unterstützer (eine Voraussetzung für eine gültige Unterstützungserklärung) geprüft werden. Zudem sollte die Beschwerde einer Bürgerinitiative gegen einen Genehmigungsbescheid nur dann zulässig sein, wenn diese von mindestens 50 % der in der Liste eingetragenen Unterstützer der Bürgerinitiative unterschrieben ist.