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Welche Verbesserungen bringt das UVP-Gesetz?

Über weite Strecken positiv beurteilt Oesterreichs Energie die geplante Novelle zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-G), die sich derzeit in parlamentarischer Behandlung befindet.

Der endgültige Entwurf, den die Bundesregierung bei ihrer Klausur am 11. Jänner präsentiert hatte, enthält gegenüber dem derzeitigen Rechtsbestand eine Reihe von Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren. Dies betrifft vor allem die „Überholspur“ („Fast Track“) für sogenannte „Vorhaben der Energiewende“. Dazu gehören nun ausdrücklich auch Pumpspeicher sowie Vorhaben für Stromleitungen, die Rodungen/Trassenaufhiebe umfassen.

Laufkraftwerk Feistritz, Drau
© Thomas Topf

Begrüßt wird von der E-Wirtschaft insbesondere die bessere Strukturierung der Verfahren mittels Einführung von Verfahrensregeln und der Unzulässigkeit von Einwendungen, wenn diese nicht rechtzeitig erhoben wurden. Ausdrücklich im Gesetzesentwurf festgehalten ist das Recht der Behörde, „angemessene Fristen für weitere Vorbringen (Konkretisierungen zu Einwendungen und sonstige Stellung­nahmen und Beweisanträge) der Verfahrensparteien zum Vorhaben oder zu einzelnen Fachbereichen“ zu setzen. Später eingebrachte Vorbringen sind nicht zu berück­sichtigen. Den Erläuterungen zufolge sollten diese Fristen zwischen zwei und sechs Wochen betragen. Ferner seien „Konkretisierungen von Vorbringen jedenfalls bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Behörde einzubringen“. Auch hier werden verspätete Vorbringen nicht mehr berücksichtigt. Überdies haben Blankobeschwerden anders als derzeit keine aufschiebende Wirkung mehr. Darüber hinaus sind Beschwerden von Umwelt­organisationen beim Bundesverwaltungsgericht nur noch zulässig, wenn diese sich auch am UVP-Verfahren beteiligt haben.

Begrüßt wird von der E-Wirtschaft insbesondere die bessere Strukturierung der Verfahren mittels Einführung von Verfahrensregeln und der Ausschuss der aufschiebenden Wirkung von Blankobeschwerden.

Auch stellt der Entwurf klar, dass im Verfahren ausschließlich der Stand der Technik zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Unterlagen berücksichtigt wird. Projektwerber sind damit nicht mehr gezwungen, ihre Unterlagen zu aktualisieren, wenn sich während eines Verfahrens neue technische Entwicklungen ergeben. Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen für allfällige Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt räumt der Entwurf die Möglichkeit von Ausgleichszahlungen ein, soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Weitere Verbesserungen sind die geplante Aufstockung des Personals bei den Behörden und Gerichten sowie die Einrichtung von „Sachverständigen-Pools“, auf die die Behörden zurückgreifen können. Darüber können die mündlichen Verhandlungen erforderlichenfalls auch online oder in hybrider Form abgehalten werden. Ebenso begrüßt wird seitens der E-Wirtschaft der Entfall der im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Bestimmung, nach der „die Inanspruchnahme von neuen Flächen und die Versiegelung von Böden möglichst gering zu halten ist“. Überdies konnte die Aufnahme von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in die UVP abgewendet werden.
 

Wünsche der Branche

Obwohl mit der Novelle ein guter Wurf gelungen ist, hätte sich die Branche an ein paar Stellen noch Verbesserungen gewünscht. So gelten Vorhaben der Energiewende laut der Novelle als solche „in hohem öffentlichen Interesse“. Wünschenswert wäre demgegenüber gewesen, ihnen im Einklang mit den einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ zuzuerkennen. Leider ist künftig auch der „Neubau von Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Engpassleistung von mindestens 2 MW“ UVP-pflichtig. Damit sind auch Kleinwasserkraftanlagen erfasst.

Zwar bedeutet die nun vorliegende Novelle eine Verbesserung gegenüber dem Begutachtungsentwurf, laut dem auch die Modernisierung derartiger Anlagen der UVP-Pflicht unterliegen hätte sollte. Nach Ansicht von Oesterreichs Energie wäre es jedoch sinnvoll, wenn die Bestimmung vollständig entfallen wäre. Ein weiterer Punkt betrifft jener der Trassenaufhiebe und Rodungen, die vor allem für den Bau von regionalen Stromleitungen von Bedeutung sind. Aufgrund der Streichung des Kumulierungsverbots werden Netzausbauprojekte künftig schneller der UVP-Pflicht unterliegen. Schließlich hätte man durch eine Erhöhung des Gewichtungsfaktors zwischen Trassenaufhieben und Rodungen nach Ansicht der Branche noch Verbesserungen erzielen können. Für künftige Leitungsprojekte bleibt zu hoffen, dass deren Realisierung nicht erschwert wird.
 

EABG grundsätzlich begrüßenswert

Noch weitgehend unbekannt sind die Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetzes (EABG), das die Bundesregierung bei ihrer Klausur im Jänner ebenfalls angekündigt hatte. Oesterreichs Energie erachtet das EABG grundsätzlich für sinnvoll, weil dessen Hauptaugenmerk auf der Konzentration der Genehmigung von Anlagen liegt, die aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Größe nicht UVP-pflichtig sind. Für deren Genehmigung soll künftig als einzige Behörde der Landeshauptmann zuständig sein. Faktisch wird damit der „One-Stop-Shop“ geschaffen, den die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Genehmigung von Infrastrukturvorhaben bereits oftmals angekündigt hatte. Nach Ansicht von Oesterreichs Energie sollten die diesbezüglichen Bestimmungen allerdings auch für Wasserkraftwerke gelten, die in den bisher bekannten EABG-Konzepten nicht erfasst sind.

Begrüßt wird seitens der E-Wirtschaft, dass Genehmigungsanträge nicht allein aufgrund der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Orts- und Landschaftsbild abgelehnt werden können. Aus Sicht der E-Wirtschaft sollte jedes Bundesland seinen Beitrag zu den im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) vorgesehenen Zielen leisten. Diese Zielbeiträge jeder Technologie sollen auf Landesebene ausgewiesen werden und für Windkraft und Photovoltaik in eine Flächenausweisung übergeführt werden. Hilfreich wäre, wenn das Klima- und Energieministerium ehestmöglich den Entwurf des EABG vorlegen würde.

Sowohl hinsichtlich der Novelle zum UVP-Gesetz als auch hinsichtlich des EABG ist aus Sicht der E-Wirtschaft wichtig, dass sie so rasch wie möglich beschlossen werden und in Kraft treten. Die Energiewende kann nur mit einem nationalen Schulterschluss gelingen.

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