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Maßnahmen zur Abfederung von Energiearmut

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Aktuelle Aktivitäten der Energielieferanten und die geltenden rechtlichen Vorgaben
 

Übersicht über die Aktivitäten der Energieunternehmen:

  • Beratung: zielgruppenspezifisch und an den Bedürfnissen einkommensschwacher Haushalte orientiert
  • Information und Betreuung: Ansprechstelle für Energiearmut, individuelle Betreuung im Fall von sozialen Härtefällen
  • Abschaltungs-Prävention: Frühwarnsystem, PrePayment
  • Austauschaktionen, Effizienzmaßnahmen, Anreize für Kauf von energieeffizienten Geräten
  • Fonds, z.B. bei Zahlungsschwierigkeiten oder zur Unterstützung beim Kauf von energieeffizienten Geräten
  • Bewusstseinsbildung
  • Zusammenarbeit mit Sozialeinrichtungen zur zielgerichteten Unterstützung
  • Unterstützung von Bundes- und Landesaktivitäten gemeinsam mit regionalen Sozialeinrichtungen, da oftmals der Kundenkontakt bei Zahlungsschwierigkeiten über den Energielieferanten erfolgt. Aktuell erfolgt diese Zusammenarbeit etwa auch bei der Abwicklung des Wohnschirms  des Bundes, zur Unterstützung von offenen Energierechnungen.
     

Energiearmut – Auswahl aktueller Beispiele zeigt die Bandbreite der Aktivitäten der Unternehmen

Auch von anderen Energielieferanten werden in der Praxis ähnliche Vorgangsweisen gewählt:
 

  • Kostenlose Tarif- und Verbrauchsberatung in allen Kundencentern
  • Energiegeräte-Aktionen
  • Weitervermittlung der Kunden an Sozialstellen

Kontakte

Website:

E-Mail:

  • Energieabschaltprävention, Erweiterung des Mahnprozesses
  • Hilfstöpfe und Förderungen, Stromhilfspakete in Kooperation mit Sozialeinrichtungen
  • Kund:innenbeirat (EAG Kundenforum)
  • Kontinuierlicher Ausbau des Energieberatungsangebots
  • Präventive Maßnahmen im Kundenservice (Beratung bei potenziell hohen Nachzahlungen etc.)

Kontakte

Website:

E-Mail:

  • Fonds in Zusammenarbeit mit Caritas für direkte Hilfe und Beratungsleistung (Ausgleich von Zahlungsrückständen, Gerätetausch)

Kontakte

  • Energiehilfefonds in Kooperation mit Caritas, Erzdiözese Wien, Diözese St. Pölten sowie Diakonie (finanzielle Unterstützung bei Zahlungsschwierigkeiten)
  • Beratung im Kundenkontakt in Kooperation mit Beratungs- und Hilfsorganisationen

Kontakte

Website:

E-Mail:

  • Kooperation mit Caritas Vorarlberg (Energieberatungen, finanzielle Unterstützung bei Zahlungsschwierigkeiten)

Kontakte

Website:

E-Mail:

Caritas Energiesparcheck: energiesparcheck@caritas.at

  • Zusammenarbeit mit Sozialträgern wie ARGE Sozial Villach, Caritas und Diakonie (Energieberatung, Unterstützung bei Zahlungsrückstand)
  • Soforthilfe im Energiebereich (Kelag-Strom-Heizkostenzuschuss)
  • Langfristige energieeffiziente Maßnahmen

Kontakte

Website:

E-Mail:

  • Beratung bei Zahlungsschwierigkeiten
  • Bereitstellung von Infomaterial

Kontakte

  • Unterstützungen in Kooperation mit Caritas Salzburg und Arbeiterkammer Salzburg
  • Härtefonds gemeinsam mit Caritas Salzburg (zur Abfederung von finanziellen Engpässen bei energiearmutsgefährdeten Kunden und Durchführung von Energieberatung)
  • Präventive Maßnahmen im Kundenservice (Beratung bei untypischen Verbrauchssteigerungen etc.)

Kontakte

  • Unterstützung über einen von TIWAG und anderen Tiroler EVUs dotierten Härtefonds in Kooperation mit AK Tirol
  • Unterstützung Tiroler Hilfsorganisation „Netzwerk Tirol hilft“ für Heizkostenzuschuss etc. sowie des Vereins „DoppelPlus“ (kostenlosen Vor-Ort-Energie- & Klimacoachings)
  • Beratung in den Service Centern über Unterstützungsmöglichkeiten, Verweis auf soziale Servicestellen beim Land Tirol „Wer hilft wie“ sowie Caritas und andere Sozialeinrichtungen

Kontakte

  • Grundlegende und präventive Maßnahmen (Hinweise zu Beratungsmöglichkeiten auf Rechnungen und Mahnungen, Information über Unterstützungen etc.)
  • VERBUND-Stromhilfefonds der Caritas (Energieberatung, Gerätetausch und Überbrückungsfinanzierung von Stromrechnungen)
  • Der VERBUND interne Härtefallfond zur Unterstützung von Kund:innen, die unter den steigenden Kosten leiden und Arbeitslosengeld, Mindestpension oder Mindestsicherung erhalten (Anträge können direkt auf der Verbund-Homepage gestellt werden)

Kontakte

Abfederung von Härtefällen und individuelle Unterstützungsmaßnahmen:

  • Beratung und Betreuung bei lebenserhaltenden Geräten, Zahlungsschwierigkeiten und Wiederaufnahme der Energieversorgung
  • Einfache Energieberatungsleistungen
  • Information über Sozialansprüche und Anträge
  • Vermittlung an öffentliche und private Sozialeinrichtungen sowie Schuldnerberatung
  • Erleichterung von Energieschulden
  • Kontinuierlicher Ausbau des Energieberatungsangebots

Kontakte

E-Mail:

Gesetzliche Vorgaben:

Recht auf Ratenzahlungsvereinbarungen (§ 82 Abs 2a ElWOG, Ratenzahlungs-Verordnung der ECA):

  • Seit Mai 2022 ist für den Strombereich ein gesetzliches Recht der Kunden auf Ratenzahlungsvereinbarung im Ausmaß von bis zu 18 Monaten vorgesehen.
  • Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung berufen.
  • Netzbetreiber bzw. Lieferanten haben dem Kunden eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten

    Abschaltungen (§ 82 Abs. 3, Abs. 8 ElWOG):

    • Qualifiziertes Mahnverfahren: Netzbetreiber dürfen im Falle einer Nichtzahlung nur nach einem entsprechend geregelten Verfahren abschalten – d.h. nur dann, wenn dem eine zweimalige Mahnung inklusive jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfrist­setzung vorangegangen ist. „Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer all­fälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.“ Das Entgelt für die Abschaltung und spätere Wiederherstellung des Netzzuganges darf insgesamt 30 € nicht übersteigen.
    • Abschalteverbot: Keine Abschaltung am letzten Arbeitstag vor dem Wochenende oder gesetzlichen Feiertagen.

     

    Ombudsstelle für Energieeffizienz und Energiearmut (§ 82 Abs. 7 ElWOG § 10 Abs. 5 Bundes-Energieeffizienzgesetz):

    • Verpflichtung für größere Lieferanten, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energiekosten, Energie­verbrauch und Energiearmut einzurichten.

     

    Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten (§ 76a ElWOG)

    • Lieferanten haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde hinzuweisen.

     

    Kosten Ökostrom – Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte und Kostendeckelung für Haushalte (§ 72 und § 72a EAG)

    • Nach dem EAG sind mehr Haushalte als bisher zur Gänze von der Abgabe befreit, wobei als maßgebliches Kriterium die GIS-Gebührenbefreiung festgelegt ist. Die Befreiung einkommensschwacher Haushalte (GIS-befreite Kunden) vom Erneuerbaren Förderbeitrag, der Pauschale und dem Grüngas-Beitrag wurde im Zuge der Verabschiedung des EAG erleichtert. Es reicht nun, wenn eine Person im Haushalt GIS-befreit ist und das gemeinsame Haushaltseinkommen unter einer bestimmten Höhe bleibt, um sich von den jährlichen Förderkosten befreien zu lassen.
    • Aktuell sind die Beträge nach dem EAG bis Jahresende 2023 für alle Personen auf Null gesetzt.