Sektorenspezifische Sicherheitsvorkehrungen für den Sektor Energie (AT-3SV-Elektrizität)
Gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz NISG können Betreiber wesentlicher Dienste und ihre Sektorenverbände sektorenspezifische Sicherheitsvorkehrungen zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 17 Abs. 1 NISG vorschlagen.
Der AT-3SV-Elektrizität definiert die sektorenspezifischen Sicherheitsvorkehrungen für den Teilsektor Elektrizität im Sinne des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG) und der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV). Er stellt eine vergleichbare Grundlage für die Definition des Geltungsbereichs (NIS-Scope) dar.
Betreiber wesentlicher Dienste im Sektor Energie nach § 2 Z 1 NISG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 NISV spezifischer dem Teilsektor Elektrizität und innerhalb dessen Bereichen
- Stromerzeugung
- Betrieb einer Erzeugungsanlage
- Betrieb von Systemen zur Steuerung von Erzeugungsanlagen
- Stromverteilung
- Betrieb eines Verteilnetzes
- Stromübertragung
- Betrieb eines Übertragungsnetzes
können den vorliegenden AT-3SV-Elektrizität anwenden.