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Sektorenspezifische Sicherheitsvorkehrungen für den Sektor Energie (AT-3SV-Elektrizität)

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Gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz NISG können Betreiber wesentlicher Dienste und ihre Sektorenverbände sektorenspezifische Sicherheitsvorkehrungen zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 17 Abs. 1 NISG vorschlagen.

Der AT-3SV-Elektrizität definiert die sektorenspezifischen Sicherheitsvorkehrungen für den Teilsektor Elektrizität im Sinne des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG) und der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV). Er stellt eine vergleichbare Grundlage für die Definition des Geltungsbereichs (NIS-Scope) dar.

Betreiber wesentlicher Dienste im Sektor Energie nach § 2 Z 1 NISG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 NISV spezifischer dem Teilsektor Elektrizität und innerhalb dessen Bereichen

  • Stromerzeugung
    • Betrieb einer Erzeugungsanlage
    • Betrieb von Systemen zur Steuerung von Erzeugungsanlagen
  • Stromverteilung
    • Betrieb eines Verteilnetzes
  • Stromübertragung
    • Betrieb eines Übertragungsnetzes

können den vorliegenden AT-3SV-Elektrizität anwenden.