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Positionspapier Weiterentwicklung der Energieeffizienz

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Weiterentwicklung der Energieeffizienz: praktikable und maßvolle Umsetzung der EU-Vorgaben

Hintergrund und Ausgangslage

Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (RL 2018/2002) gibt vor, ein Energieeffizienzregime für die Jahre 2021 bis 2030 zu schaffen. Vorgesehen ist die Verbesserung der Energieeffizienz um 32,5 Prozent (gesamteuropäisch, indikativ). Einen wesentlichen Beitrag dazu soll die jährliche Reduktionsverpflichtung (Artikel 7 der RL 2002/2018) in Höhe von 0,8 Prozent des Endenergieverbrauchs leisten. Für Österreich bedeutet dies 500 Petajoule (PJ) an kumulierten Endenergieeinsparungen, die im Zeitraum 2021 bis 2030 nachweislich zu erbringen sind.

Das per 1. Jänner 2015 in Kraft getretene und aktuell bis Ende 2020 geltende Bundes-Energieeffizienzgesetz ist grundlegend zu novellieren, wobei die EU-Richtlinie wie bisher die Wahlmöglichkeit der Umsetzungsmodelle bietet, die Einsparverpflichtung mittels strategischer Maßnahmen (Umweltförderung im Inland, Klimafonds, Sanierungsscheck, Energieabgabe etc.) einem Verpflichtungssystem („Lieferantenverpflichtung“), einem Effizienzfonds oder einer Kombination zu erfüllen.

Laut aktuellem Regierungsprogramm 2020-24 ist eine Fortsetzung eines gemischten Systems aus strategischen Maßnahmen und Lieferantenverpflichtung ergänzt, um die Einrichtung eines Energieeffizienzfonds vorzusehen. 

Hinsichtlich der im künftigen System anrechenbaren Maßnahmen sollen Einschränkungen, wie etwa die Nicht-Anrechenbarkeit fossiler Maßnahmen, erfolgen. Für die Lieferanten wird es daher zunehmend schwierig, Potentiale für Energieeffizienzmaßnahmen bei ihren Kunden in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß zu heben.

Laut Bundesministerium für Klimaschutz sieht der nationale Zeitplan derzeit vor, dass bis Ende des Jahres 2020 ein neues Energieeffizienzgesetz sowie die erforderliche Richtlinien-verordnung vorliegen sollen und damit ein nahtloser Übergang zum gegenwärtigen Bundes-Energieeffizienzgesetz gewährleistet wird. Die Frist für die Umsetzung der EU-Richtlinie per 25. Juni 2020 wird demnach nicht eingehalten werden können. Die Begutachtung eines Entwurfs für ein „Energieeffizienzgesetz Neu“ wird für Ende Sommer 2020 in Aussicht gestellt. 

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© Regina Hügli

Wesentliche Gestaltungsgrundsätze aus Sicht der Energielieferanten

Für die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben und der Weiterentwicklung des nationalen Energieeffizienzregimes sind aus Sicht von Österreichs E-Wirtschaft nachfolgende Gestaltungsgrundsätze von zentraler Bedeutung:

Möglichst weitgehende Erfüllung der Energieeffizienzziele mittels strategischen Maßnahmen: So weit wie möglich sollten die Programme auf Bundes- und Länderebene zur Energieeffizienz beitragen. Insbesondere, wenn die Möglichkeiten für Lieferanten zur Erbringung von Maßnahmen weiter eingeschränkt werden, wird eine Lieferantenverpflichtung immer schwerer erfüllbar.

Schaffung einer gesetzlichen Weitergabemöglichkeit der Energieeffizienzkosten:
Es ist eine gesetzliche Möglichkeit zu schaffen, dass auch im Haushaltsbereich eine Weitergabe der Kosten aus den Energieeffizienzmaßnahmen durch die Lieferantenverpflichtung an die Endkunden zulässig ist. Zu diesem Zweck braucht es eine klare Formulierung im Gesetz (EEffG), sodass die Weitergabe an den Kunden (auch im KSchG-Bereich) möglich ist.

Strategische Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz bei Haushaltskunden: Das Mittel für die Forcierung von Effizienzsteigerungen im Haushaltsbereich sollten strategische Maßnahmen sein. Bereits heute zielt eine Vielzahl an Maßnahmen auf Haushalte ab (Wohnbauförderung, Sanierungscheck etc.). Eine Haushaltsquote wie im aktuellen System (40 Prozent der Einsparungen) ist kein geeignetes Mittel und wird abgelehnt. 

Energiearmut erfordert politisch-strategische Maßnahmen: Die Adressierung mittels strategischer Maßnahmen gilt insbesondere auch für einkommensschwache Haushalte Energiearmut). Eine mangelhafte Datenlage als auch ein hoher Kostenaufwand für die Maßnahmen sind wesentliche Argumente dafür, dass mittels Verpflichtungssystem diese Zielgruppe nicht angemessen angesprochen werden kann. 

Flexibilität im Zusammenwirken der Instrumente „Einsparverpflichtung“ und „Energieeffizienz-Fonds“ sicherstellen: Im Fall der Weiterführung der Lieferanten-verpflichtung soll jedenfalls ein „Splitting“ der Zielerreichung mittels Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen und Fonds-Ersatzzahlungen möglich sein. Den Lieferanten sollte dabei eine unterjährige Wahlfreiheit eingeräumt werden. Wie im Regierungsprogramm angeführt, sollten unbedingt neue Belastungen durch Bürokratie und komplexe Abwicklung vermieden werden.

Rechtssicherheit und Planbarkeit: Im Sinne klarer und handhabbarer Regelungen ist es erforderlich, dass gemeinsam mit der Novellierung des Energieeffizienzgesetzes auch die notwendigen Bewertungsmethoden (Richtlinien-Verordnung) unter Einbindung der Energie lieferanten ausgearbeitet und beschlossen werden. Da die aktuelle COVID-19-Krise zumindest bis Jahresende Herausforderungen für die Lieferanten mit sich bringen wird (Zahlungsausfälle, Liquiditätsengpässe etc.) ist es umso mehr erforderlich, für die Marktteilnehmer klare und gleichzeitig umsetzbare Regelungen und Vorlaufzeiten zur Umsetzung von Energieeffizienz-Projekten zu machen.

Behörde mit Bescheid-Kompetenz: Begrüßt wird auch die angestrebte Klarstellung der rechtlichen Einordnung der Monitoringstelle zur Schaffung von Rechtssicherheit und Transparenz sowie der Möglichkeit, Rechtsmittel gegen Entscheidungen zu erheben. Das aufgebaute Knowhow der AEA-Monitoringstelle sollte dabei weiterhin genutzt werden. 

Abbau und Vermeidung von Bürokratie: Besondere Schwäche des bisherigen Systems war im Bereich der Lieferantenverpflichtung die aufwändige Abwicklung, Dokumentation und Bewertungsmethoden. Wenn künftig, wie geplant, als neues, zusätzliches Instrument ein Fonds eingerichtet werden soll, ist auf das Zusammenspiel der bestehenden Instrumente, wie der Lieferantenverpflichtung und den strategischen Maßnahmen, zeitlich und inhaltlich zu achten und Komplexität zu vermeiden.

Ansprechpartner

Vera Fahrnberger
Handel & Vertrieb
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