Positionspapier Steuerreform 2020
Forderungen der E-Wirtschaft zur Steuerreform 2020Die Bundesregierung hat sich in der Klima- und Energiestrategie #mission2030 das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 Strom in dem Ausmaß zu erzeugen, dass der nationale Gesamtstromverbrauch zu 100 % (national bilanziell) aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt ist. Die Steuerreform 2020 hat eine Entlastung für Österreich zum Ziel. Mit steuerpolitischen Maßnahmen soll zum einen über steuerliche Anreizsysteme die Erreichung der Klima- und Energieziele unterstützt, das heißt, die notwendigen erheblichen Investitionen ermöglicht werden. Zum anderen soll die Kosteneffektivität von bestehenden Instrumenten überprüft werden, um kontraproduktive Regelungen und Anreize beseitigen zu können.
Vor diesem Hintergrund muss eine Steuerstrukturreform den Ausbau von Erneuerbarer Erzeugung auch steuerlich unterstützen und emissionsreduzierendes und emissionsarmes Verhalten sowie entsprechende Investitionen steuerlich fördern. Im Folgenden werden die von der E-Wirtschaft geforderten Maßnahmen in den Bereichen Investitionen, E-Mobilität, CO2-Besteuerung und Administrationsvereinfachung im Detail dargestellt.
Investitionen in Erneuerbare Erzeugung unterstützen
Um die Ziele der #mission2030 erfüllen zu können, braucht es einen gesteigerten Ausbau der erneuerbaren Energieerzeugung mittels Photovoltaikanlagen, Wind- und Wasserkraftwerken. Dafür bedarf es entsprechender Investitionsanreize, wobei auch steuerliche Förderungen und Erleichterungen eine Rolle spielen sollen. Konkret fordern wir folgende Maßnahmen:
Steuerliche Erleichterungen für Unternehmensinvestitionen
- Einführung einer vorzeitigen steuerlichen Abschreibung in Höhe von 30 % auf die Anschaffung oder Herstellung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen
- Einführung steuerlicher Nutzungsdauern von 15 Jahren für Wind- und PV-Anlagen
- Gänzliche Abschaffung der Eigenstromsteuer (Elektrizitätsabgabe) aus erneuerbaren Energieträgern wie in der #mission2030 vorgesehen, das heißt:
- die bisherige Freigrenze von 25.000 kWh soll für die vor Ort pro Jahr erzeugte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgen entfallen und
- die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe auf für vor Ort erzeugte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Erzeugungsanlagen soll unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Erzeugungsanlagen ausgeweitet werden
- Einführung der Investitionsbegünstigung nach Spatenstichprinzip
Steuerliche Erleichterungen für private Investitionen
- Einführung von steuerlichen Absetzbeträgen von 20 % auf die Anschaffungskosten von Privathaushalten für Investitionen in:
- Photovoltaik-Anlagen
- emissionsarme Heizungsanlagen wie Wärmepumpe
- Ladevorrichtungen für schadstoffarme Fahrzeuge
E-Mobilität und alternativ betriebene schadstoffarme Fahrzeuge fördernNicht nur elektrisch betriebene sondern alle alternativ betriebenen schadstoffarmen Fahrzeuge, wie Erd- und Biogas betriebene Fahrzeuge, sollten steuerlich begünstigt werden. Konkret fordern wir für diese gesamte Gruppe von Fahrzeugen:
- Keine Besteuerung eines Sachbezuges für schadstoffarme Dienstwagen
- Befreiung von der NoVA und der motorbezogenen Versicherungssteuer
- Keine Besteuerung des vom Arbeitgeber gewährten Vorteils für das Laden bzw. Betanken
- Keine Besteuerung eines geldwerten Vorteils für die dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt übereignete Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zur Nutzung dieser Ladevorrichtung
- Vorsteuerabzug für die Anschaffung derartiger Fahrzeuge durch Unternehmer
- Steuer-Absetzbetrag in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Unternehmen/Wohnbauträger, die öffentlich zugängliche Ladepunkte installieren
- Steuerfreiheit bei privatem Car-Sharing/Steuerfreie Einkünfte aus nicht-gewerblicher Vermietung des eigenen E-PKW
- Einführung eines Mini-One-Stop-Shop (MOSS) auf EU-Ebene für die grenzüberschreitende umsatzsteuerliche Behandlung von Roaming-Ladungen
CO2-Emissionen gerecht besteuernKeine weitere steuerliche Belastung des Energieträgers Strom
Die E-Wirtschaft ersteigert seit 2013 im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems (ETS) die Zertifikate für die Emissionen aus der thermischen Stromerzeugung zur Gänze. Mit dieser zusätzlichen Kostenbelastung auf Brennstoffe der Stromerzeugung leistet die E-Wirtschaft bereits ihren, dem Ausmaß ihrer Emissionsintensität entsprechenden finanziellen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele. Daher fordert die E-Wirtschaft:
- Keine Doppelbelastung der thermischen Stromerzeugung durch eine CO2-Steuer zusätzlich zum bestehenden ETS; darüber hinaus lehnen wir aus wettbewerblichen Gründen jegliche nationale Sonderlösungen/Alleingänge ab – zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in Österreich wird es weiterhin thermische Stromerzeugungskapazitäten geben müssen
Anreize zur Emissionsreduktion in Non-ETS-Sektoren
- Stärkere Besteuerung der CO2-Emissionen in jenen Sektoren, die bisher unterproportional zur Zielerreichung beitragen: Das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung empfiehlt, wie auch OECD (2013) oder Europäische Kommission (2015), die Steuerlast auf Arbeit zu senken und stattdessen negative Umwelteffekte zu besteuern. Die Einführung einer CO2-Steuer für die Nicht-Emissionshandelssektoren würde laut WIFO diese Steuerlastverlagerung ermöglichen und neben der Senkung der CO2-Emissionen positive Beschäftigungs- und Wachstumseffekte mit sich bringen (doppelte Dividende), wenn Einnahmenrecycling vorgenommen wird.
- Zweckbindung ETS/CO2-Einnahmen
Steuern und auktionierte Emissionszertifikate generieren Einnahmen, die zur Finanzierung von Maßnahmen zur Emissionssenkung und zur Minderung möglicher negativer Verteilungseffekte genutzt werden können (z.B. bei aufkommensneutraler Ausgestaltung mit Einnahmenrecycling aus Ökobonus und Senkung der Arbeitgeberbeiträge).
VerwaltungsvereinfachungenDie Steuerstrukturreform 2020 sollte zum Anlass genommen werden, Ineffizienzen des
Steuersystems zu identifizieren und abzuschaffen. Das heißt:
- Weitere Fortsetzung des eingeschlagenen Wegs Richtung Einheitsbilanz und damit weitere Angleichung des Steuerrechts an die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches mit dem Ziel der Beseitigung aller temporären Differenzen (Mehr-Weniger-Rechnungen) im Rahmen der Steuerberechnungen und Steuererklärungen
- Anpassung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes
- Keine Einbeziehung von unwesentlichen nicht konsolidierten Unternehmen in den länderbezogenen Bericht
- Keine Erstellung eines Masters bzw. Local Files für Geschäftseinheiten, welche ausschließlich inländische Umsätze erzielen
- Befreiung von der Grunderwerbsteuer für rein konzerninterne Übertragungen von Gesellschaftsanteilen nach dem UmgrStG
- Abschaffung von Bagatellsteuern wie der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Abschnitt III des Gebührengesetzes
- Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 1.500 Euro
- Streichung der Veröffentlichungspflicht in der Wiener Zeitung
- Wiederherstellung der Regelung zur Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 KStG in der Fassung vor der Steuerreform 2015/16 wie im Regierungsprogramm angekündigt
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