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Positionspapier PV-Ausbau

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Auf einen Blick: Anforderungen an den PV-Ausbau in Österreich

  • 11 TWh PV sind nicht allein auf Gebäuden, Deponie- und Verkehrsflächen umsetzbar.
  • Daher ist die weitergehende Nutzung von Flächen-PV unausweichlich und soll von Beginn an Teil der Lösung sein und nicht erst nachranging zu Gebäude-PV erschlossen werden.
  • Eigene Ausschreibungsrunden sind für jede Flächenkategorie mit langfristig festgelegten Kontingenten vorzusehen (z.B. Gebäude = Klasse I, Verkehr/Deponie = Klasse II, etc.).
  • Daher ist ein zeitlich paralleler und ausgewogener PV-Ausbau auf sämtlichen Flächenkategorien erforderlich, um Diversität im Anlagenmix sowie bei der regionalen Verteilung zu gewährleisten und ein Maximum an Akzeptanz in der Bevölkerung zu erreichen.

  • Folgende Flächenkategorien sollen als förderwürdig ausgewiesen werden:
    • Flächen im Nahbereich von Infrastruktur und von Netzanschlusspunkten
    • Vorbelastete Flächen sowie Flächen mit geringer ökologischer Bedeutung
    • Parkplatzüberdachungen und Flächen im Bereich der Eisenbahn
    • Landwirtschafts- und Grünlandflächen, je nach Klassifizierung ihrer Bodenwertigkeit (vorrangig geringe bis mittlere Bodenwertigkeit sowie extensiv genutzte Flächen)
    • „Agro-PV“ mit Anbau von Nutzpflanzen parallel zur Stromerzeugung
    • Wasserflächen (ohne Widerspruch mit Tourismus, Ökologie und Naherholung)
  • Flächen-PV kann zudem eine Reihe an positiven Effekten auf die genutzten Böden haben
  • Entsprechend ausgelegt, kommt es bei Flächen-PV zu keiner Bodenversiegelung mit Beton oder Asphalt - Befestigungskonstruktionen können rückstandsfrei entfernt werden

Die aktuellen politischen Rahmenbedingungen stehen einem umfassenden PV-Ausbau in Österreich im Wege - daher fordert die E-Wirtschaft:

  • Der zukünftige Fördermechanismus soll:
    • Regionale Verteilung des PV-Ausbaus durch Ausgleich lokaler Unterschiede der Globalstrahlung (kWh/ m²) sicherstellen (sofern Mindestertrag gewährleistet ist)
    • PV-Potenziale durch Entfall des Eigenverbrauchsvorrangs besser nutzbar machen, während die Netzintegration über andere Ansätze gewährleistet wird
    • PV-Anlagenerweiterungen fördern, jedoch ohne Verlust bestehender Förderungen
  • PV-Anlagen sollen zudem:
  • Von der Energieabgabe befreit werden, unabh. von Eigentümerstellung an der Anlage Bei Großanlagen freie Netzanschlusskapazitäten im Hoch- und Mittelspannungsnetz nutzen bzw. bei Kleinanlagen in das das Ortsnetz integriert werden
  • Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft soll der Bewilligungsfähigkeit einer PV-Anlage auf den vorgesehenen Flächen nicht entgegenstehen, wenn die Flächenwidmung die Anlage erlaubt
  • Diverse Vereinfachungen bzw. Anpassungen bei Einreichunterlagen, Anzeigepflicht, Bauordnungen, Wohnungseigentumsgesetz, Mietrechtsgesetz und Elektrotechnikgesetz
Flächenbedarf für 11 TWh Photovoltaik und Implikationen für die Flächennutzung

Photovoltaik wird eine bedeutende Rolle bei der Erreichung der nationalen Klima- und Energieziele im Strombereich einnehmen. Bis 2030 sollen zusätzlich etwa 11 TWh
(Regierungsprogramm 2020-2024) aus der Photovoltaik kommen. Dieses ambitionierte Ziel erfordert umgehend die Auflösung des Zielkonflikts zwischen dem Erneuerbaren-Ausbau sowie dem Landschaftsbild, dem Flächenverbrauch und dem Natur- und Artenschutz. 

In diesem Zusammenhang wird im Regierungsprogramm die Förderfähigkeit von PV auf Flächen außerhalb von Gebäuden zwar erwähnt, jedoch Gebäude (Ziel:1 Million Dächer) als vorrangiger Ort der Installation genannt. Da die österreichische und internationale Literatur beim PV-Gebäudepotenzial zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommt, hat sich Österreichs E-Wirtschaft als wesentlicher Unterstützer der Klima- und Energieziele daher entschlossen eine Daten- und Diskussionsbasis für das österreichische PV-Potenzial zu schaffen und eine umfangreiche Studie beauftragt (Fechner 2020: „Ermittlung des Flächen-potentials für den Photovoltaik-Ausbau in Österreich: Welche Flächenkategorien sind für die Erschließung von besonderer Bedeutung, um das Ökostromziel realisieren zu können“).

Ziel dieser Studie war es zu evaluieren, welche Potenziale in den jeweiligen Flächenkategorien (Gebäude, Deponien, Verkehrsflächen, Freiflächen, etc.) unter aktuellen Rahmenbedingungen realistisch bis 2030 umgesetzt werden können. Die Ergebnisse der Studie zeigen auf, dass ein Zubau von 11 TWh PV auf Gebäuden sowie Deponie- und Verkehrsflächen unter heutigen Rahmenbedingungen nicht realisierbar erscheint. Die Nutzung von Flächen-PV muss daher von Beginn an in ausgewogener Weise erfolgen.

Ausgangsbasis der Studie waren sämtliche Flächen, die für eine PV-Nutzung in Frage kommen (physikalisches/theoretisches Potenzial). Dieses wurde danach durch technische Einschränkungen reduziert (technisches Potenzial). Daraus wurde das wirtschaftliche Potenzial herausgearbeitet und in weiterer Folge das sozial/ökologische Potenzial abgeleitet. Dieses stellt als Ergebnis das realistische Ausbaupotenzial bis 2030 dar.
 

Die Unterteilung der Potenziale ist kurz wie folgt dargestellt:

Für Gebäude-PV ergibt sich aus der Studie folgendes wirtschaftlich unter aktuellen Rahmenbedingungen realistisch realisierbares Potenzial in Österreich bis 2030 (TWh):

Potenziale physikalisch/theoretisch technisch wirtschaftlich sozial/ökologisch
Ein- und Zweifamilienhäuser 6,1 5,4 2,4 1,2
Mehrfamilienhäuser 1,7 1,2 1,1 0,5
Industrie- und Hallendächer 7,9 4,8 3,6 1,8
Fassaden 2,9 2,0 1,0 0,5
Gesamt 18,6 13,4 8,1 4,0

basierend auf Gesamtbestand an Dachflächen, solarer Einstrahlung in Österreich, Anlagenwirkungsgrad inkl. dessen Entwicklung, Verschattung (Solarkataster), etc.

reduziert um Effekte aus Statik, elektrotechnischer Gebäudeausrüstung, Denkmal- und Ensembleschutz, Flächenkonkurrenz (Solarthermie, Dachbegrünung, usw.), etc.

reduziert um Effekte aus trotz Förderungen nicht wirtschaftlicher PV, Eigennutzungsgrad, Belegungsstruktur der Gebäude, Kapitalbedarf, Strompreis, Gebäudealter, etc.

reduziert um Effekte aus abwartender/skeptischer Haltung zu PV, Risikobereitschaft sowie Einschränkungen durch Alter der Hauseigentümer, Bedarf an Einstimmigkeit, etc.

Bei den derzeitigen Rahmenbedingungen werden sich bis 2030 daher etwa weitere 4 TWh an Gebäuden (Dächer und Fassaden) in Österreich realisieren lassen. Alleine dazu müsste der aktuell erwartete Ausbau von etwa 250-350 MWp pro Jahr über die kommenden zehn Jahre auf etwa 400 MWp pro Jahr (entspricht ca. 0,4 TWh pro Jahr), deutlich gesteigert werden. Darüber hinaus kann abgeleitet werden, dass die Gebäude-PV ohne bedeutende Änderung der Rahmenbedingungen bei weitem nicht ausreichen wird, um die mittelfristigen Ausbauziele zu erreichen. Für die Erreichung der Ziele des Regierungsprogramms, mit etwa 11 TWh zusätzlicher PV-Erzeugung bis 2030, müssten über 80% des technischen Potenzials an Gebäuden (13,4 TWh) bis 2030 realisiert werden, was alleine aufgrund des relativ engen Zeitfensters von nur 10 Jahren unmöglich erscheint.

Gelingt es nicht, diese technischen Potenziale an Gebäuden rasch und vor allem nahezu vollkommen zu realisieren, was aus unterschiedlichen Gründen (enorme Kosten und fundamentale Anpassungen bei Wohnrecht, Bauordnung, Bereitschaft der Eigentümer etc.) als höchst unwahrscheinlich zu beurteilen ist, wird es daher unabdingbar sein, auch andere Flächen für die PV-Nutzung zu verwenden bzw. die Rahmenbedingungen für deren Nutzung entsprechend zu verbessern.

Deponieflächen bieten hierzu mit insgesamt etwa 0,3 TWh realisierbarem Erzeugungspotenzial bis 2030 eine nur sehr limitierte Option. Trotz der grundsätzlich guten Eignung aufgrund der Verwendung sonst kaum nutzbarer Flächen, sind viele Deponien hinsichtlich Umweltbedenken bzw. ökologischen Auflagen für PV-Anlagen nicht verwendbar.

Verkehrsflächen bieten in Form von Lärmschutzwänden und Parkplatzüberdachungen ein weiteres realisierbares Potenzial von etwa 1 TWh bis 2030, welches jedoch aufgrund der komplexen Anforderungen bei Lärmschutzwänden (Einstrahlung, Verschattung, Steinschlag, etc.) und bei Parkplatzüberdachungen (Erhalt der Nutzbarkeit, hohe Kosten, Sicherheitsfragen, etc.) deutlich hinter den theoretischen Möglichkeiten zurückbleibt. 

Aufgrund dieser Ergebnisse erscheint der Zubau von 11 TWh Photovoltaik auf Gebäuden sowie Deponie- und Verkehrsflächen unter heutigen Rahmenbedingungen nicht umsetzbar und selbst die auf Basis der Studie erwarteten 5,3 TWh, werden bereits mit enormen finanziellen sowie regulatorischen Anstrengungen verbunden sein. Die Nutzung von Flächen-PV ist daher zur Erreichung der 2030-Ziele unausweichlich und sollte möglichst von Beginn an in ausgewogener Weise verfolgt werden. Hierzu ist weiter anzumerken, dass Flächen-PV bei Anwendung eines Wettbewerbsverfahrens Ausschreibung) mit jährlichen Kontingenten je Flächenkategorie vermutlich die geringste Förderintensität hat. Hier kann also mit minimalen Mitteln eine maximale zusätzliche Strommenge erzeugt werden.

Erschließung von Freiflächen für den Photovoltaik-Ausbau

Um die für die Zielerreichung bis 2030 benötigten etwa 6 TWh an Flächen-PV umzusetzen, wird ein gesteuerter Ausbau der Flächen-PV mit Kontingenten für die verschiedenen Flächenkategorien und einer entsprechenden Umsetzungsstrategie („Nationaler PV-Masterplan“) notwendig sein. Welche Art von Flächen dabei verstärkt genutzt werden, hängt vom politischen Willen und den Förderbedingungen ab, die die Zielerreichung maßgeblich beeinflussen.

Grundsätzlich sollen Flächen mit Vorbelastung (z.B. versiegelte Flächen), Flächen mit geringer ökologischer Bedeutung, Flächen in der Nähe von vorhandenen Netzanschlusspunkten und Flächen mit Doppelnutzung bei der Ausweisung für PV bevorzugt werden.

Folgende Flächenkategorien sollen dabei als förderwürdig ausgewiesen werden:

  • Flächen im Nahbereich von infrastrukturell genutzten Gebieten (Umspannwerken, Trafostationen, Kraftwerken, Windparks, Leitungstrassen, Autobahnen, Bahnstrecken, etc.), bei Mitbenutzung eines vorhandenen Netzanschlusses und unabhängig von der Widmung (Projekte zeitnah und ohne Netzverstärkungen realisierbar)
  • Betriebsbau- und Industriegebiete, die nicht der betrieblichen Nutzung dienen.
  • Vorbelastete Flächen (z.B. ehemalige Lagerflächen, Deponien, Halden, Schottergruben), die einer Nachnutzung zugeführt werden können, sowie Flächen mit geringer ökologischer Bedeutung;
  • Parkplatzüberdachungen, insbesondere in Verbindung mit E-Ladestationen
  • PV-Anlagen auf bestehenden Eisenbahnanlagen bzw. Freiflächen die dem Eisenbahnbetrieb dienen, oder gemäß Eisenbahngesetz errichtet werden
  • Landwirtschafts- und Grünlandflächen, die je nach Klassifizierung ihrer Boden-wertigkeit priorisiert für PV genutzt werden können. Diese Klassifizierung kann nach den bestehenden Modellen in der Landwirtschaft vorgenommen werden und zielt vorrangig auf Flächen mit geringer- bis mittlerer Bodenwertigkeit sowie extensiv genutzte Flächen. Eine Doppelnutzung soll ebenfalls berücksichtigt werden können.
  • PV Anlagen („Agro-PV“ ohne Einschränkung der landwirtschaftlichen Förderung), die so errichtet werden, dass der Anbau von Nutzpflanzen parallel zur Stromerzeugung weiter möglich ist. Dabei sollen mindestens 75% der Belegungsfläche landwirtschaftlich genutzt werden und bis zu 20% der Belegungsfläche einen Blühstreifen aufweisen. Nur maximal 5% der Flächen werden für Trafos, Inverter, Rammpfähle, etc. genutzt. Dadurch sollen auch keine landwirtschaftlichen Förderbestimmungen berührt werden.
  • Wasserflächen, die in keinem Widerspruch mit Tourismus, Ökologie und Naherholung stehen, wobei bei ökonomisch genutzten Gewässern (z.B. Fischzucht), eine Floating-PV-Anlage die primäre Nutzung parallel zur Stromerzeugung weiter ermöglichen soll.

Dieser Kriterienkatalog sollte auch von den für die Widmung zuständigen Landesbehörden als Leitlinie für erforderliche Widmungen von Flächen für die Photovoltaik-Nutzung herangezogen werden und zum Beispiel in Richtlinien umgesetzt werden.

Ganz generell kann Flächen-PV viele positive Effekte auf die genutzten Böden haben:

  • Förderung des Humusaufbaus sowie der Kohlenstoffspeicherung und -bindung,
  • Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt,
  • Verbesserung des Boden-Wasserhaushalts und durch Beschattung verringerter Bewässerungsbedarf bei optimiertem Pflanzenwachstum (bei einzelnen Sorten),
  • Reduktion des Düngemittel- und Schädlingsbekämpfungsmitteleinsatzes und
  • Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung.

Die benötigten 6 TWh an Flächen-PV bis 2030 entsprechen pro Jahr etwa 0,01 % der Fläche Österreichs (pro Jahr: 8,4 km² = ca. 600 MWp -> 0,6 TWh -> 6 TWh bis 2030), die zur PV-Erzeugung genutzt werden müsste. Festzuhalten ist, dass es bei entsprechender Auslegung von Flächen-PV zu keiner Bodenversiegelung mit Beton oder Asphalt kommt und die Befestigungskonstruktionen nach Nutzungsende rückstandsfrei entfernt werden können. Im Vergleich dazu werden in Österreich derzeit ca. 43 km² pro Jahr (!) versiegelt und somit dem natürlichen Kreislauf entzogen. 

Dieser Beitrag zur Zielerreichung soll in Abstimmung zwischen Bund und Ländern in Form von Kontingenten je Flächenkategorie definiert werden. In den Ländern ist dabei sicherzustellen, dass auf den zuvor definierten Flächenkategorien in abgestimmtem Ausmaß PV-Anlagen errichtet werden können. Das Ergebnis dieser Abstimmung soll auch in den Raumordnungsplänen mitberücksichtigt werden. Durch die Sonderwidmung „Solarpark“ können Flächen nach Ende der Nutzungsdauer wieder ihre ursprüngliche Widmung erhalten (kein generelles Umwidmungsverfahren mehr notwendig).

Behördliche Bewilligungen für PV-Anlagen sollten österreichweit vereinfacht und nach Möglichkeit harmonisiert werden (insbesondere Bauordnung, Raumplanung, Naturschutz, Landschaftsbild, Elektrizitätswesengesetze, Verfahrensgrenzen und die Gewerbeordnung). Dem Klimaschutz und dem dafür erforderlichen PV-Ausbau sollen bei der Behörden-abwägung im Bewilligungsverfahren ein der Dringlichkeit angemessenes Gewicht gegeben werden. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft soll der Bewilligungsfähigkeit einer PV-Anlage auf den vorgesehenen Flächen nicht entgegenstehen, wenn die Flächenwidmung die Anlage erlaubt.

Aufgrund ihrer unterschiedlichen Gestehungskosten, Charakteristika und regionalen Verteilung sollen für jede Flächenkategorie Ausschreibungsrunden mit langfristig festgelegten Kontingenten durchgeführt werden (etwa Gebäude = Klasse I, Verkehr/ Deponie = Klasse II, etc.). Dieses Vorgehen soll gewährleisten, dass zur Erreichung des Klimaziels auf sämtlichen Flächenkategorien ein zeitgleicher und ausgewogener PV-Ausbau stattfinden kann, Diversität ermöglicht und gewahrt wird (sowohl im Anlagenmix, als auch bei der regionalen Verteilung) sowie ein Maximum an Akzeptanz in der Bevölkerung erzielt wird.

Rahmenbedingungen für einen umfangreichen PV-Ausbau

Die aktuellen politischen Rahmenbedingungen stehen einem umfassenden PV-Ausbau in Österreich im Wege. Fördernehmer sind mit zeitlicher Diskontinuität, Planungsunsicherheit, enormer Bürokratie, komplexen Fördersystemen und limitierten Fördermitteln konfrontiert. Die im Regierungsprogramm 2020-2024 skizzierten Anpassungen zum Abbau bürokratischer Hürden und der rechtlichen Rahmenbedingungen sind grundsätzlich zu begrüßen, müssen jedoch noch konkretisiert werden. 

Der im neuen Förderregime des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) geplante Eigenverbrauchsvorrang bewirkt eine klare Tendenz, kleinere Anlagen zu bauen und würde den PV-Ausbau einschränken, da grundsätzlich vorhandene und geeignete größere Gebäude- und Freiflächen nicht umfassend genutzt werden und Potenziale verloren gehen. 

Eine Vereinfachung bzw. Harmonisierung der Rahmenbedingungen der Bauordnungen, vor allem bei Gebäude-PV, in den einzelnen Bundesländern kann wesentlich zu einer Forcierung des PV-Ausbaus beitragen. In einigen Bundesländern bedarf es „nur“ der Anzeige einer PV-Anlage, in anderen Fällen eines Genehmigungsverfahrens, das zu erheblichem Mehraufwand und -kosten führt. Zusätzlich unterscheiden sich die Grenzen der Modulspitzenleistungen für eine Anzeige bzw. Genehmigung nach ElWOG oder Gewerberecht in den Bundesländern. Die Detailtiefe der Einreichunterlagen soll auf das notwendige Minimum reduziert werden und Faktoren wie Ausrichtung und Aufbau offen lassen. 

Zusätzlich wirkt es sich nachteilig aus, dass PV-Anlagen grundsätzlich als „wesentliche Änderungen“ im Elektrizitätswesen gelten. Bei der Errichtung besteht dadurch ein hoher Adaptierungsaufwand des Hausanschlusses, obwohl dieser aus sicherheitsrelevanten Aspekten nicht notwendig wäre. Zu begrüßen ist wiederum, dass im Regierungsprogramm 2020-2024 bereits eine Novellierung und Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes vorgesehen ist. Das aktuelle Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungs-eigentümer zur Errichtung einer PV-Anlage ist ein großes Hemmnis für den Bau gemeinschaftlicher PV-Anlagen in Mehrparteienhäusern. Ebenso soll im Mietrechtsgesetz die Aufnahme von PV-Anlagen in die Liste der nützlichen Verbesserungen des Gebäudes erfolgen, um die breite Beteiligung von Bürgern an der Energiewende zu ermöglichen.

Erleichterungen und Anreize sind zudem bei PV-Anlagen notwendig, die zur Sektorkopplung genutzt werden (z. B. direkte Nutzung in Industrie und Mobilität). Hier bleiben große PV-Potenziale ungenutzt, da eine Marktprämien-Förderung ohne Einspeisung in das öffentliche Netz nicht vorgesehen ist und Investitionsförderungen auf kleinere Anlagen beschränkt sind.
Die vorhandenen bzw. geplanten Anreizsysteme sind regelmäßig im Rahmen des Nationalen PV-Masterplans darauf zu prüfen, ob eine ausreichende Bereitstellung von Flächen in den jeweiligen Kategorien und deren Nutzung für Photovoltaik erzielt werden kann (etwa bei Neubau, Renovierung sowie bei allgemeiner Flächenversiegelung wie dem Bau von Parkflächen). Bei einer Verfehlung der Zielwerte sind die Anreizsysteme anzupassen oder entsprechende ordnungspolitische Maßnahmen zu prüfen.

 

In Bezug auf die Rahmenbedingungen fordert die E-Wirtschaft:

  • Bekenntnis, dass Flächen-PV von Anfang an Teil der Lösung sein muss und nicht erst nachranging zu Gebäude-PV erschlossen wird (Vorteile bei Netzausbaukosten, Planungssicherheit, Realisierungsdauer sowie Vermeidung von Lieferengpässen, Personalmangel in Wertschöpfungskette, Behördenengpässen usw.)
  • Gesteuerter Ausbau der Flächen-PV mit Förderkontingenten für die verschiedenen Flächenkategorien und einer entsprechenden Umsetzungsstrategie („Nationaler PV-Masterplan“) zudem Evaluierung der Fortschritte und der gewählten Anreizsysteme
  • Umfangreiche Realisierbarkeit und Förderbarkeit von volleinspeisender Flächen-PV, welche zur Erreichung von 11 TWh zusätzlichem PV-Strom dringend erforderlich ist
  • Die Förderung soll über die Gestaltung der Ausschreibungskriterien lokale Unterschiede der Globalstrahlung (kWh/ m²) ausgleichen, sofern ein zu definierender Mindestertrag gewährleistet ist – dies soll die regionale Verteilung des PV-Ausbaus fördern
  • Bei Groß-PV-Anlagen sollen vorrangig freie Netzanschlusskapazitäten im Hoch- und Mittelspannungsnetz genutzt werden, während Klein-PV-Anlagen in das Ortsnetz integriert werden sollen
  • Förderungen für PV-Anlagenerweiterungen ohne Verlust bestehender OeMAG-Förderungen (sinnvoll etwa für Umstellung von Heizungssystemen und Mobilität)
  • Verschiedene Ansätze zur Netzintegration als Alternative zum Eigenverbrauchsvorrang sind zu diskutieren, um PV-Potenziale je Anlage bzw. Standort besser nutzen zu können (z.B.: Fokus auf lokalen Absatz in Ortsnetz oder Begrenzung maximaler Einspeisespitzen)
  • Die Befreiung von der Energieabgabe soll unabhängig von der Eigentümerstellung an der Erzeugungsanlage (zB. Contracting, Ratenkauf, Leasing etc.) für Lieferung sowie Eigenverbrauch (auch durch Stromspeicher bzw. Umwandlung in Wärme) gelten
  • Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft soll der Bewilligungsfähigkeit einer PV-Anlage auf den vorgesehenen Flächen nicht entgegenstehen, wenn die Flächenwidmung die Anlage erlaubt.
  • Reduktion der Detailtiefe der Einreichunterlagen für alle PV-Anlagen auf das notwendige Minimum (zusätzlich Zentralisierung der Zuständigkeiten für Bau, Gewerbe und E-Recht für das Einreichverfahren – Single Point of Contact) und Vereinfachung bzw. Harmonisierung der Anzeigepflicht für Aufdachanlagen ohne Genehmigungsgrenze
  • Anpassungen in den jeweiligen Bauordnungen (z.B. hinsichtlich der Gebäudestatik), um die Installation von PV-Anlagen künftig zu vereinfachen (z.B. verpflichtende erhöhte Resttragfähigkeit von Gebäudeflächen bei Neubauten, integrale Planung im Bauprozess)
  • Aufnahme von gemeinschaftlichen PV-Anlagen auf die „Liste der Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung“ im Wohnungseigentumsgesetz, um den Bau von PV-Anlagen durch vereinfachte Zustimmungsvoraussetzungen zu beschleunigen sowie Aufnahme von PV-Anlagen in die Liste nützlicher Verbesserungen des Gebäudes im Mietrechtsgesetz
  • Abänderung des Elektrotechnikgesetzes (ETG 1992 idgF), wonach Anschlüsse von PV-Anlagen ab sofort als keine „wesentliche Änderung“ mehr gelten und nur mehr sicherheitsrelevante Adaptierungen des Hausanschlusses notwendig sind

Ansprechpartner

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