Maßnahmen zur Abfederung von Energiearmut
Aktuelle Aktivitäten der Energielieferanten und die geltenden rechtlichen Vorgaben
Übersicht über die Aktivitäten der Energieunternehmen:
- Beratung: zielgruppenspezifisch und an den Bedürfnissen einkommensschwacher Haushalte orientiert
- Information und Betreuung: Ansprechstelle für Energiearmut, individuelle Betreuung im Fall von sozialen Härtefällen
- Abschaltungs-Prävention: Frühwarnsystem, PrePayment
- Austauschaktionen, Effizienzmaßnahmen, Anreize für Kauf von energieeffizienten Geräten
- Fonds, z.B. bei Zahlungsschwierigkeiten oder zur Unterstützung beim Kauf von energieeffizienten Geräten
- Bewusstseinsbildung
- Zusammenarbeit mit Sozialeinrichtungen zur zielgerichteten Unterstützung
- Unterstützung von Bundes- und Landesaktivitäten gemeinsam mit regionalen Sozialeinrichtungen, da oftmals der Kundenkontakt bei Zahlungsschwierigkeiten über den Energielieferanten erfolgt. Aktuell erfolgt diese Zusammenarbeit etwa auch bei der Abwicklung des Wohnschirms des Bundes, zur Unterstützung von offenen Energierechnungen.
Energiearmut – Auswahl aktueller Beispiele zeigt die Bandbreite der Aktivitäten der Unternehmen
Auch von anderen Energielieferanten werden in der Praxis ähnliche Vorgangsweisen gewählt:
- Kostenlose Tarif- und Verbrauchsberatung in allen Kundencentern
- Energiegeräte-Aktionen
- Weitervermittlung der Kunden an Sozialstellen
Kontakte
Website:
- Caritas Energiesparberatung
- Rotes Kreuz Burgenland: Individuelle Spontanhilfe
- Schuldnerberatung im Burgenland
E-Mail:
- Volkshilfe Burgenland: center@volkshilfe-bgld.at
- Hilfswerk Burgenland: office@burgenland.hilfswerk.at
- Energieabschaltprävention, Erweiterung des Mahnprozesses
- Hilfstöpfe und Förderungen, Stromhilfspakete in Kooperation mit Sozialeinrichtungen
- Kund:innenbeirat (EAG Kundenforum)
- Kontinuierlicher Ausbau des Energieberatungsangebots
- Präventive Maßnahmen im Kundenservice (Beratung bei potenziell hohen Nachzahlungen etc.)
Kontakte
Website:
- Caritas Oberösterreich
- Rotes Kreuz Oberösterreich: Individuelle Spontanhilfe
- Schuldnerberatung Oberösterreich
E-Mail:
- Caritas Oberösterreich: information@caritas-ooe.at
- Volkshilfe Oberösterreich: office@volkshilfe-ooe.at
- Hilfswerk Oberösterreich: office@ooe.hilfswerk.at
- Härtefallfonds mit Sozialamt der Stadt Graz und Caritas
- Ombudsstelle der Energie Graz
Kontakte
- Fonds in Zusammenarbeit mit Caritas für direkte Hilfe und Beratungsleistung (Ausgleich von Zahlungsrückständen, Gerätetausch)
Kontakte
- Energiehilfefonds in Kooperation mit Caritas, Erzdiözese Wien, Diözese St. Pölten sowie Diakonie (finanzielle Unterstützung bei Zahlungsschwierigkeiten)
- Beratung im Kundenkontakt in Kooperation mit Beratungs- und Hilfsorganisationen
Kontakte
Website:
- Energiehilfefonds der EVN
- AK Niederösterreich
- Rotes Kreuz NÖ: Individuelle Spontanhilfe
- Schuldnerberatung NÖ
E-Mail:
- Kooperation mit Caritas Vorarlberg (Energieberatungen, finanzielle Unterstützung bei Zahlungsschwierigkeiten)
Kontakte
Website:
- Caritas Energiesparcheck (vkw.at)
- Vorarlberger Sozialwerk – Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Existenz und Wohnen – Beratungsangebot der Caritas
- Schuldenberatung Vorarlberg
E-Mail:
Caritas Energiesparcheck: energiesparcheck@caritas.at
- Beratung bei Zahlungsschwierigkeiten
- Vermittlung an Kooperationspartner:innen z. B. an den AK Unterstützungsfonds
Kontakte
- Zusammenarbeit mit Sozialträgern wie ARGE Sozial Villach, Caritas und Diakonie (Energieberatung, Unterstützung bei Zahlungsrückstand)
- Soforthilfe im Energiebereich (Kelag-Strom-Heizkostenzuschuss)
- Langfristige energieeffiziente Maßnahmen
Kontakte
Website:
E-Mail:
- Caritas Kärnten: sozialberatung@caritas-kaernten.at
- ARGE SOZIAL Villach: arge@arge-sozial-villach.at
- Diakonie: sozialberatung@diakonie-delatour.at
- Beratung bei Zahlungsschwierigkeiten
- Bereitstellung von Infomaterial
Kontakte
- Unterstützungen in Kooperation mit Caritas Salzburg und Arbeiterkammer Salzburg
- Härtefonds gemeinsam mit Caritas Salzburg (zur Abfederung von finanziellen Engpässen bei energiearmutsgefährdeten Kunden und Durchführung von Energieberatung)
- Präventive Maßnahmen im Kundenservice (Beratung bei untypischen Verbrauchssteigerungen etc.)
Kontakte
- Unterstützungen in Kooperation mit Caritas Kärnten
- Energieberatung
Kontakte
- Unterstützung über einen von TIWAG und anderen Tiroler EVUs dotierten Härtefonds in Kooperation mit AK Tirol
- Unterstützung Tiroler Hilfsorganisation „Netzwerk Tirol hilft“ für Heizkostenzuschuss etc. sowie des Vereins „DoppelPlus“ (kostenlosen Vor-Ort-Energie- & Klimacoachings)
- Beratung in den Service Centern über Unterstützungsmöglichkeiten, Verweis auf soziale Servicestellen beim Land Tirol „Wer hilft wie“ sowie Caritas und andere Sozialeinrichtungen
Kontakte
- Grundlegende und präventive Maßnahmen (Hinweise zu Beratungsmöglichkeiten auf Rechnungen und Mahnungen, Information über Unterstützungen etc.)
- VERBUND-Stromhilfefonds der Caritas (Energieberatung, Gerätetausch und Überbrückungsfinanzierung von Stromrechnungen)
- Der VERBUND interne Härtefallfond zur Unterstützung von Kund:innen, die unter den steigenden Kosten leiden und Arbeitslosengeld, Mindestpension oder Mindestsicherung erhalten (Anträge können direkt auf der Verbund-Homepage gestellt werden)
Kontakte
Abfederung von Härtefällen und individuelle Unterstützungsmaßnahmen:
- Beratung und Betreuung bei lebenserhaltenden Geräten, Zahlungsschwierigkeiten und Wiederaufnahme der Energieversorgung
- Einfache Energieberatungsleistungen
- Information über Sozialansprüche und Anträge
- Vermittlung an öffentliche und private Sozialeinrichtungen sowie Schuldnerberatung
- Erleichterung von Energieschulden
- Kontinuierlicher Ausbau des Energieberatungsangebots
Kontakte
- Wien Energie: Energiehilfe-Paket
- Wien Energie: Anlauf- und Beratungsstelle für Energiearmut
- Caritas Wien
- Volkshilfe Wien
- Rotes Kreuz Wien: Individuelle Spontanhilfe
- Schuldnerberatung Wien
E-Mail:
Gesetzliche Vorgaben:
Recht auf Ratenzahlungsvereinbarungen (§ 82 Abs 2a ElWOG, Ratenzahlungs-Verordnung der ECA):
- Seit Mai 2022 ist für den Strombereich ein gesetzliches Recht der Kunden auf Ratenzahlungsvereinbarung im Ausmaß von bis zu 18 Monaten vorgesehen.
- Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung berufen.
- Netzbetreiber bzw. Lieferanten haben dem Kunden eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten
Abschaltungen (§ 82 Abs. 3, Abs. 8 ElWOG):
- Qualifiziertes Mahnverfahren: Netzbetreiber dürfen im Falle einer Nichtzahlung nur nach einem entsprechend geregelten Verfahren abschalten – d.h. nur dann, wenn dem eine zweimalige Mahnung inklusive jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung vorangegangen ist. „Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.“ Das Entgelt für die Abschaltung und spätere Wiederherstellung des Netzzuganges darf insgesamt 30 € nicht übersteigen.
- Abschalteverbot: Keine Abschaltung am letzten Arbeitstag vor dem Wochenende oder gesetzlichen Feiertagen.
Ombudsstelle für Energieeffizienz und Energiearmut (§ 82 Abs. 7 ElWOG § 10 Abs. 5 Bundes-Energieeffizienzgesetz):
- Verpflichtung für größere Lieferanten, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energiekosten, Energieverbrauch und Energiearmut einzurichten.
Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten (§ 76a ElWOG)
- Lieferanten haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde hinzuweisen.
Kosten Ökostrom – Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte und Kostendeckelung für Haushalte (§ 72 und § 72a EAG)
- Nach dem EAG sind mehr Haushalte als bisher zur Gänze von der Abgabe befreit, wobei als maßgebliches Kriterium die GIS-Gebührenbefreiung festgelegt ist. Die Befreiung einkommensschwacher Haushalte (GIS-befreite Kunden) vom Erneuerbaren Förderbeitrag, der Pauschale und dem Grüngas-Beitrag wurde im Zuge der Verabschiedung des EAG erleichtert. Es reicht nun, wenn eine Person im Haushalt GIS-befreit ist und das gemeinsame Haushaltseinkommen unter einer bestimmten Höhe bleibt, um sich von den jährlichen Förderkosten befreien zu lassen.
- Aktuell sind die Beträge nach dem EAG bis Jahresende 2023 für alle Personen auf Null gesetzt.