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Fünf Maßnahmen zur Abfederung von Härtefällen aufgrund der aktuellen Energiepreissituation

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Vor dem Hintergrund weltweit steigender Energiepreise durch starkes Wirtschaftswachstum, gestiegener Nachfrage nach Rohstoffen und Energie und steigenden Großhandelspreisen sowie daraus folgenden steigenden Gas- und Strompreisen am Endkundenmarkt werden freiwillige Maßnahmen zur Vermeidung von Härtefällen vereinbart.

Die unterzeichnenden Verbände verwenden sich dafür, dass ihre Mitgliedsunternehmen folgende Maßnahmen zur Abfederung der aktuellen Situation umsetzen:

  1. Zur Vermeidung von Energiearmut setzen Energieunternehmen schon bisher zahlreiche Maßnahmen. In Kooperation mit Sozialeinrichtungen und Hilfsorganisationen wird von den zehn größten Energieunternehmen rund eine Million Euro pro Jahr zur direkten Unterstützung für Härtefälle, für Gerätetauschaktionen und als Unterstützung für den Kauf von energieeffizienten Geräten bereitgestellt. Die Branche wird diese Mittel für Soforthilfen im Jahr 2022 bei Bedarf auf zwei Millionen Euro verdoppeln.  
     
  2. Neben den finanziellen Soforthilfen bieten die Unternehmen bereits jetzt Haushalten und KMU Beratungsleistungen für nachhaltigen effizienteren Energieeinsatz an. Diese Beratungsleistungen werden im Jahr 2022 erhöht und in der Öffentlichkeitsarbeit vermehrt auf diese Angebote hingewiesen.
     
  3. Bei Haushalten sowie Kleinunternehmen gemäß § 7 Z 33 ElWOG 2010 bzw. § 7 Z 28 GWG 2011 Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität bzw. an Gas verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio € haben, wird auf Abschaltungen von Strom und Gas in Härtefällen bis 31. Mai 2022 verzichtet und individuelle Lösungen wie Ratenpläne und Stundungen vereinbart.
     
  4. Haushalten und Kleinunternehmen wird von den Strom- und Gasunternehmen bei Nachzahlungen eine Ratenzahlungsmöglichkeit für die Dauer von bis zu 18 Monaten eingeräumt. Die unterzeichneten Ministerien setzen sich dafür ein, dass die in § 80 ElWOG dafür vorgesehene gesetzliche Grundlage vom Gesetzgeber mit sämtlichen Regeln zu Informations- und Kündigungsfristen, Preisänderungen und Grundversorgung in das GWG übernommen werden.  
     
  5. Die Information der Haushaltskunden über ihr Recht auf Inanspruchnahme der Grundversorgung wird verstärkt: Bei einer Kündigung der Kunden im Zuge von Preisänderungen erfolgt die Information über die Grundversorgung transparent und verständlich in einem gesonderten Schreiben durch den Versorger. Im Zuge des Mahnverfahrens erfolgt durch den Netzbetreiber bei jeder Mahnung der Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungsstellen sowie auf das Recht der Grundversorgung. Für diese Informationen wird von der Regulierungsbehörde eine Musterformulierung erstellt. 
Alexandra Herrmann-Weihs
Leitung Handel & Vertrieb
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