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Factsheet Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

Konzeptbeschreibung betreffend die Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage iS § 16a ElWOG

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Bisher sind PV-Anlagen nahezu ausschließlich auf Einfamilienhäusern bzw. bei Mehrfamilienhäusern als Über-schusseinspeisung in Verbindung mit einer Allgemeinanlage zum Einsatz gekommen. Aufgrund unterschiedlicher (u.a. rechtlicher) Rahmenbedingungen war es bisher kaum durchführbar, dass auf größeren Wohnobjekten die verfügbaren Dachflächen zur PV-Erzeugung durch die Bewohner genutzt werden konnten.

Mit der Gesetzesnovelle hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen geschaffen, sodass Bewohner von Mehrparteienhäusern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zum Betrieb gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen erhalten.

Die vorliegende ElWOG-Novelle eröffnet daher die Möglichkeit, dass insbesondere in Ballungszentren die großen, bisher ungenutzten Dachflächen von den Bewohnern dieser Wohnobjekte für die PV-Erzeugung erschlossen und unmittelbar gemeinschaftlich genutzt werden können. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut sind diese Bewohner sog. „teilnehmende Berechtigte“ (in der Folge kurz Teilnehmer genannt). Von den Teilnehmern ist gegenüber dem Netzbetreiber ein „Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage“ (in der Folge kurz Betreiber genannt) zu benennen.

Anwendungsbereich

In der Gesetzesnovelle sind die Anwendungsmög lichkeiten klar geregelt. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage kann innerhalb gemeinschaftlich genutzten Leitungsan-lagen (Hauptleitung) in Mehrfamilienhäusern erfolgen. Jeder Teilnehmer bleibt eigenständiger Netzbenutzer mit eigener Verbrauchsmessung. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage besteht zusätzlich zur Energieversorgung aus dem öffentlichen Netz und kann diese nicht ersetzen.

Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage im Sinne des § 16a ist nicht möglich, wenn zwischen der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und den Teilnehmern Bestandteile des öffentlichen Netzes verlaufen. Unzulässig ist daher jedenfalls die Durchleitung von Energie der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an die Teilnehmer über unterschiedliche Netzebenen oder durch Leitungsanlagen des öffentlichen Verteilnetzes. Beim Nahebereich müssen die Kundenanlagen (inkl. der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage) auf der selben bzw. zusammengehörigen Liegenschaft errichtet sein.

Verteilung der Erzeugung durch den Netzbetreiber

Im §16a ElWOG ist vorgesehen, dass der Netzbetreiber den statischen oder dynamischen Erzeugungsanteil (Aufteilungsschlüssel) jeweils den teilnehmenden Berechtigten für jede ¼-Stunde zuordnet.

In den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle werden die Begriffe dahingehend präzisiert, dass die „gemeinschaftliche Erzeugungsanlage“ […] „als Gemeinschaftsüberschussanlage“ betrieben wird. Überschuss für jeden einzelnen Teilnehmer ist demnach konzeptionell nicht vorgesehen.

  • Demnach ist die statische Zuordnung klar geregelt. Die Teilnehmer erhalten ihre fixen Anteile zugeordnet. Überschuss des einzelnen Teilnehmers geht zurück auf die „Gemeinschaftsüberschussanlage“.
  • Auch zu der dynamischen Zuordnung äußern sich die Erläuterungen, dass die dynamische/flexible Zuordnung der erzeugten Mengen „nach dem jeweiligen tatsächlichen Verbrauch der teilnehmenden Berechtigten“ vorzunehmen sei. Auch in diesem Fall geht Überschuss der einzelnen Teilnehmer zurück auf die „Gemeinschaftsüberschussanlage“.
Ermittlung der erforderlichen Abrechnungs werte und Detailinformationen

Für die Abwicklung ist die Verwendung von ¼-h-Messwerten explizit vorgesehen. Eine Teilnahme setzt voraus, dass sämtliche Teilnehmer der Auslesung und Verwendung der ¼-h-Messwerte ausdrücklich zustimmen. Der Betreiber ist für die Beibringung sämtlicher Zustimmungserklärungen der Teilnehmer verantwortlich. Änderung des gewählten Abrechnungsmodus (statisch/dynamisch) oder gewählten Aufteilung/Neuzuordnung von Anteilen der berechtigten Teilnehmer müssen dem Netzbetreiber im Vorhinein bekannt gegeben werden.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Berechnung der Abrechnungswerte stehen somit dem Netzbetreiber zur Verfügung

  • die Verbrauchs-Messwerte der einzelnen Teilnehmer je ¼-h und
  • die Erzeugungs-Messwerte der gemeinschaftlichen Anlage je ¼-h.

Zusätzlich ist dem Netzbetreiber auch die Art des Modells (dynamisch/statisch inkl. Höhe der statischen Anteile) bekannt zu geben.

Auf dieser Datengrundlage kann der Netzbetreiber  sämtliche Werte ermitteln, welche für die weiteren Abrechnungsvorgänge erforderlich sind bzw. erforderlich sein könnten.

Aus der Gegenüberstellung Verbrauchs-Messwerte und dem zugeordneten Erzeugungsanteil werden je ¼-h  und Teilnehmer berechnet:

  • die verwertbare Teilmenge aus dem zugeordneten Erzeugungsanteil,
  • der daraus resultierende Restnetzbezug des Teilnehmers
  • und der von den Teilnehmern nicht verwertete Gemeinschaftsüberschuss

Für die Abrechnung des Netzbetreibers an die einzelnen Teilnehmer ist einzig der Restnetzbezug entscheidend. Für diesen Restnetzbezug werden vom Netzbetreiber an die einzelnen Teilnehmer die Netzentgelte sowie Steuern und Abgaben verrechnet. Gleichzeitig hat der Teilnehmer für diesen Restnetzbezug die freie Wahl des Energielieferanten. Für die Abrechnung des Netzbetreibers an den Betreiber ist neben dem Eigenbedarf der Erzeugungsanlage der Gemeinschaftsüberschuss entscheidend.

Vom Netzbetreiber werden an den Betreiber für den Abrechnungszeitraum zur Verfügung gestellt:

  • Gesamterzeugung der Erzeugungsanlage
  • der gemessene Verbrauch je Teilnehmer
  • die selbst verwertete Teilmenge bzw. Eigendeckung je Teilnehmer

Mit diesen Werten kann – auf unterschiedlichste denkbare Weisen – die transparente Abrechnung des Betreibers mit den einzelnen Teilnehmern erfolgen. Diese Verrechnungsvorgänge sind jedoch nicht im Einflussbereich des Netzbetreibers sondern erfolgen auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Betreiber und den Teilnehmern.

Beziehungen der beteiligten Akteure

Klare (Vertrags-)Beziehungen sind Voraussetzung für die Abwicklung der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen. Zusätzlich zu den bestehenden Netzzugangsverträgen für alle Beteiligten gibt es noch weiteren Regelungsbedarf.

Netzbetreiber – Teilnehmer,  bezüglich Abrechnung, Restnetzbezug und verwerteter Teilmenge

Betreiber – Teilnehmer, bezüglich ideellen Anteilen und Abrechnungsmodalitäten zur Teilnehmerabrechnung/Ein-Austritt und Veränderung der Zuordnungsmodalitäten/Abrechnungszyklus/ ...

Netzbetreiber – Betreiber, bezüglich Abrechnung des „Gemeinschaftsüberschusses“ und den erforderlichen  Detailinfos für die Teilnehmerabrechnung/Ein-Austritt und Veränderung der Zuordnungsmodalitäten/Abrechnungszyklus /…

Die Musterverträge „Vereinbarung betreffend den Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage iS § 16a  ElWOG“ und „Zusatzvereinbarung zum Netzzugangsvertrag betreffend die Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage iS § 16a ElWOG“ stehen auf der Branchenhomepage www.ebutilities.at zur Verfügung.

Datenaustausch und Informationsflüsse

Für einen reibungslosen Ablauf ist es erforderlich, dass die Datenflüsse über standardisierte Schnittstellen abgewickelt werden. Das betrifft neben der laufenden Bereitstellung der Abrechnungsdetails auch klar definierte Vorgänge für diverse Änderungen (wie z. B. Veränderungen der Teilnehmeranzahl, Ein-/Auszug, …).

ebUtilities.at ist die Informationsplattform der österreichischen Energiewirtschaft zur Veröffentlichung branchenspezifischer Datenaustauschformate sowie zu der von der Energiewirtschaft angewendeten Kommunikationsplattform „Energiewirtschaftlicher Datenaustausch (EDA)“.

Die Kommunikationsprozesse der gemeinschaftlichen Erzeugung werden ausschließlich über den „Energiewirtschaftlicher Datenaustausch (EDA)“ abgewickelt.
Die Datenübertragung bzw. der Datenaustausch erfolgt entsprechend der Festlegung auf www.ebutilities.at unter „Gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen“ in der jeweils gültigen Fassung.