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Empfehlung für die Umsetzung der Bestimmungen § 72 Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte und § 72a Kostendeckelung für Haushalte

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1. Verrechnung Förderungen

Mit Datum des Inkrafttretens des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) am 28. Juli 2021 werden die für die Ökostrompauschale bzw. des Ökostromfreibetrages maßgeblichen Paragrafen das Ökostromgesetz 2012 aufgehoben.

Dies bedeutet, dass die Ökostrom-Förderbeiträge und die Ökostrompauschale auslaufen und mit dem Folgetag die Erneuerbaren-Förderbeiträge und die Erneuerbaren-Pauschale verrechnet werden müssen.

Konkret bedeutet dies:

  • Änderung der Bezeichnung auf den Endkundenrechnungen (bei direkter Rechnungslegung durch den Netzbetreiber an den Netzkunden)
  • Änderung der Produktnummern für die XML Rechnungen im Vorleistungsmodell (verfügbar unter www.ebutilities.at)
  • Änderung der Konten (welche für die Abführung der Beiträge/Pauschalen durch den Verteilernetzbetreiber an die OeMAG geführt werden)

Weitere Vorgehensweise:

  • Die Produktnummern sind seit 27. Juli 2021 auf der Branchenhomepage www.ebutilites.at in den beiden Prozessen XX_IN_NB_LF (Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber - Lieferant) und XX_IN_LF_EK (elektronische Gesamtrechnung Lieferant an Endkunde)
  • XX_IN_NB_LF Produktnummernkatalog VEO 03.04
  • XX_IN_LF_EK Produktnummernkatalog APE 02.05 abgelegt.
  • Die Netzbetreiber und Lieferanten werden ersucht die notwendigen Änderungen ab dem Leistungszeitraum 1. August 2021 vorzunehmen und umzusetzen.

Der Grüngas-Förderbeitrag ist voraussichtlich ab 1. Jänner 2022 durch den Gas-Netzbetreiber in Rechnung zu stellen. Die Verordnung entspr. § 76 (2) EAG Grüngas-Förderbeitrag des BMK liegt noch nicht vor.

Weitere Vorgehensweise:

  • Eine Umsetzung der Bestimmung ist erst nach Vorliegen der Verordnung möglich.

2. Infotexte auf Netzrechnung

  • Strom-Netzbetreibers zur Info über die Möglichkeit der Befreiung von den Erneuerbaren-Förderbeiträgen und der Erneuerbaren-Förderpauschale nach § 72 EAG
  • Gas-Netzbetreibers zur Info über die Möglichkeit der Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag nach § 72 EAG
  • Kommt ein Vorleistungsmodell zur Anwendung wird durch den Lieferanten informiert.


Weitere Vorgehensweise:

  • Geplant ist einen Muster-Informationstext über Oesterreichs Energie zu erarbeiten und auf der Branchenhomepage www.ebutilies.at unter der Rubrik Musterverträge zu veröffentlichen. Dieser Vorschlag liegt ab 6. August 2021 vor. (Anm.: Der Vorschlag sollte Anfang nächste Woche vorliegen und wird dann zur
  • weiteren Abstimmung ausgeschickt)
  • Die Netzbetreiber und Lieferanten der Sparte Strom werden ersucht die notwendigen Änderungen ab dem Leistungszeitraum 1. August 2021 vorzunehmen und umzusetzen.
  • Eine Information zur Befreiung des Grüngas-Förderbeitrags sollte erst erfolgen sobald der Förderbeitrag festgelegt ist.

Aufnahme eines Informationstextes auf die Rechnung des:

  • Strom-Netzbetreibers zur Info über die Möglichkeit der Deckelung bei den Erneuerbaren-Förderbeiträgen und der Erneuerbaren-Förderpauschale nach § 72 EAG
  • Kommt ein Vorleistungsmodell zur Anwendung wird durch den Lieferanten informiert.


Weitere Vorgehensweise:

  • Geplant ist einen Muster-Informationstext über Oesterreichs Energie zu erarbeiten und auf der Branchenhomepage www.ebutilies.at unter der Rubrik Musterverträge zu veröffentlichen. Dieser Vorschlag wird erstellt sobald der geplante Ablauf (s.a. Pkt. 3 und 4) vor.
  • Dieser Informationstext sollte günstiger Weise erst dann aufgenommen werden, wenn der Prozessablauf via Verordnung und die Abrechnungserfordernisse geklärt wurden (s.a. Pkt. 3 und 4).