Empfehlung für die Umsetzung der Bestimmungen § 72 Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte und § 72a Kostendeckelung für Haushalte
1. Verrechnung Förderungen
Mit Datum des Inkrafttretens des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) am 28. Juli 2021 werden die für die Ökostrompauschale bzw. des Ökostromfreibetrages maßgeblichen Paragrafen das Ökostromgesetz 2012 aufgehoben.
Dies bedeutet, dass die Ökostrom-Förderbeiträge und die Ökostrompauschale auslaufen und mit dem Folgetag die Erneuerbaren-Förderbeiträge und die Erneuerbaren-Pauschale verrechnet werden müssen.
Konkret bedeutet dies:
- Änderung der Bezeichnung auf den Endkundenrechnungen (bei direkter Rechnungslegung durch den Netzbetreiber an den Netzkunden)
- Änderung der Produktnummern für die XML Rechnungen im Vorleistungsmodell (verfügbar unter www.ebutilities.at)
- Änderung der Konten (welche für die Abführung der Beiträge/Pauschalen durch den Verteilernetzbetreiber an die OeMAG geführt werden)
Weitere Vorgehensweise:
- Die Produktnummern sind seit 27. Juli 2021 auf der Branchenhomepage www.ebutilites.at in den beiden Prozessen XX_IN_NB_LF (Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber - Lieferant) und XX_IN_LF_EK (elektronische Gesamtrechnung Lieferant an Endkunde)
- XX_IN_NB_LF Produktnummernkatalog VEO 03.04
- XX_IN_LF_EK Produktnummernkatalog APE 02.05 abgelegt.
- Die Netzbetreiber und Lieferanten werden ersucht die notwendigen Änderungen ab dem Leistungszeitraum 1. August 2021 vorzunehmen und umzusetzen.
Der Grüngas-Förderbeitrag ist voraussichtlich ab 1. Jänner 2022 durch den Gas-Netzbetreiber in Rechnung zu stellen. Die Verordnung entspr. § 76 (2) EAG Grüngas-Förderbeitrag des BMK liegt noch nicht vor.
Weitere Vorgehensweise:
- Eine Umsetzung der Bestimmung ist erst nach Vorliegen der Verordnung möglich.
2. Infotexte auf Netzrechnung
- Strom-Netzbetreibers zur Info über die Möglichkeit der Befreiung von den Erneuerbaren-Förderbeiträgen und der Erneuerbaren-Förderpauschale nach § 72 EAG
- Gas-Netzbetreibers zur Info über die Möglichkeit der Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag nach § 72 EAG
- Kommt ein Vorleistungsmodell zur Anwendung wird durch den Lieferanten informiert.
Weitere Vorgehensweise:
- Geplant ist einen Muster-Informationstext über Oesterreichs Energie zu erarbeiten und auf der Branchenhomepage www.ebutilies.at unter der Rubrik Musterverträge zu veröffentlichen. Dieser Vorschlag liegt ab 6. August 2021 vor. (Anm.: Der Vorschlag sollte Anfang nächste Woche vorliegen und wird dann zur
- weiteren Abstimmung ausgeschickt)
- Die Netzbetreiber und Lieferanten der Sparte Strom werden ersucht die notwendigen Änderungen ab dem Leistungszeitraum 1. August 2021 vorzunehmen und umzusetzen.
- Eine Information zur Befreiung des Grüngas-Förderbeitrags sollte erst erfolgen sobald der Förderbeitrag festgelegt ist.
Aufnahme eines Informationstextes auf die Rechnung des:
- Strom-Netzbetreibers zur Info über die Möglichkeit der Deckelung bei den Erneuerbaren-Förderbeiträgen und der Erneuerbaren-Förderpauschale nach § 72 EAG
- Kommt ein Vorleistungsmodell zur Anwendung wird durch den Lieferanten informiert.
Weitere Vorgehensweise:
- Geplant ist einen Muster-Informationstext über Oesterreichs Energie zu erarbeiten und auf der Branchenhomepage www.ebutilies.at unter der Rubrik Musterverträge zu veröffentlichen. Dieser Vorschlag wird erstellt sobald der geplante Ablauf (s.a. Pkt. 3 und 4) vor.
- Dieser Informationstext sollte günstiger Weise erst dann aufgenommen werden, wenn der Prozessablauf via Verordnung und die Abrechnungserfordernisse geklärt wurden (s.a. Pkt. 3 und 4).