Bild im Seitenkopf

Einschätzung von Oesterreichs Energie zum Industrial Accelerator Act (IAA)

Ungefähre Lesezeit dieser Seite: Minute(n)
Publikation herunterladen

Gesamtbewertung des Industrial Accelerator Act (IAA)

Oesterreichs Energie begrüßt das Ziel des Industrial Accelerator Act (IAA), die europäische industrielle Wertschöpfung zu stärken, Abhängigkeiten von globalen Lieferketten zu verringern und die Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu erhöhen. Insbesondere ist die Stärkung europäischer Kapazitäten in Schlüsseltechnologien von strategischer Bedeutung.

Gleichzeitig muss der IAA so ausgestaltet sein, dass er die Energiewende nicht gefährdet oder verzögert, sondern sie möglichst effektiv unterstützt. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, ausreichende Flexibilität in den Anforderungen sicherzustellen, damit auch bei begrenzter Verfügbarkeit oder erheblichen Kostenunterschieden bei europäischen Produkten eine effiziente und kosteneffektive Beschaffung möglich bleibt. Insgesamt sollten industriepolitische Maßnahmen so gestaltet sein, dass sie die Energiewende unterstützen und absichern, anstatt sie zu behindern.

Der IAA bewegt sich in einem Spannungsfeld zwischen zwei zentralen und gleichermaßen wichtigen Zielen: der Stärkung europäischer industrieller Wertschöpfungsketten einerseits und der Sicherstellung eines schnellen und kosteneffizienten Ausbaus erneuerbarer Energien andererseits. Beide Ziele sind für Europas strategische Zukunft essenziell, können jedoch in der praktischen Umsetzung in Konflikt geraten.

Die aktuelle geopolitische Lage zeigt, dass sich Europa Verzögerungen oder Kostensteigerungen beim Ausbau der erneuerbaren Energieerzeugung nicht leisten kann. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist der Schlüssel, und langfristig das einzige Mittel, um Europa widerstandsfähig gegenüber externen geopolitischen Schocks zu machen. Eine sichere, erschwingliche und nachhaltige Energieversorgung bildet zudem die Grundlage für industrielle Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Stabilität.

Vor diesem Hintergrund muss die Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien oberste Priorität haben. Zusätzliche regulatorische Anforderungen im Rahmen des IAA dürfen daher weder die Projektumsetzung verzögern noch zu unverhältnismäßigen Kostensteigerungen führen oder die Realisierbarkeit von Projekten gefährden. Stattdessen muss der Ausbau erneuerbarer Energien auf europäischer Ebene konsequent unterstützt, incentiviert und beschleunigt werden. Dies erfordert eine wirksame Koordination auf allen Governance-Ebenen, von klaren Zielvorgaben auf EU-Ebene bis hin zu einer effizienten Umsetzung auf Ebene der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Potenziale.

Gleichzeitig muss anerkannt werden, dass Europa im Energiesektor weiterhin stark von globalen Lieferketten abhängig ist. Während in bestimmten Bereichen wie der Wasserkraft eine starke europäische Wertschöpfung besteht, fehlen in anderen Schlüsseltechnologien – insbesondere bei Solarmodulen und Batteriezellen – ausreichende Produktionskapazitäten innerhalb der EU. Vor diesem Hintergrund sind strenge „Made in Europe“ oder „Union Origin“-Vorgaben unter den aktuellen Marktbedingungen kritisch zu sehen. Sie können den Wettbewerb einschränken, die Kosten erheblich erhöhen und zu weniger günstigen Vertragsbedingungen führen, wodurch der notwendige Ausbau erneuerbarer Energien verlangsamt wird.

Um industrie- und energiepolitische Ziele in Einklang zu bringen, ist ein schrittweiser und pragmatischer Ansatz erforderlich. Der IAA sollte jene Bereiche priorisieren, in denen europäische Wertschöpfungsketten realistisch aufgebaut oder erhalten werden können oder in denen sicherheitsrelevante Aspekte (z. B. Wechselrichter) besonders relevant sind. Im Bereich der erneuerbaren Energien sollte geprüft werden, ob regulatorische Maßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt greifen sollten, um den dringend erforderlichen Ausbau nicht zu gefährden.

Darüber hinaus sollten marktbasierten Anreize – wie steuerliche Begünstigungen auf Ebene der Mitgliedstaaten – gestärkt werden, um den Einsatz europäischer Komponenten zu fördern, ohne den Stromsektor in der aktuellen Krise zusätzlich regulatorisch zu belasten.
 

Klärungsbedarf bei Beschaffungsanforderungen und Sicherstellung regulatorischer Kohärenz

Der Vorschlag der Kommission führt neue Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Beschaffung ein, insbesondere für Elektrofahrzeuge und energieintensive Produkte wie Stahl, Beton, Mörtel und Aluminium. Diese Anforderungen sollen auch für „alle Produkte gelten, deren Leistung maßgeblich von diesen Materialien abhängt“. Vorgesehen ist, dass mindestens 25 % des beschafften Stahls und Aluminiums Anforderungen hinsichtlich niedriger CO₂-Emissionen und EU-Ursprung erfüllen müssen, was mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein kann. Allerdings besteht in mehreren Punkten weiterer Klärungsbedarf.

Insbesondere ist die Definition von Produkten, die von diesen Materialien „abhängen“, unklar. Der derzeitige Wortlaut lässt offen, ob zentrale Komponenten der Energieinfrastruktur darunterfallen. Eine klare Definition ist erforderlich, um Unsicherheiten zu vermeiden und Planungssicherheit zu gewährleisten.

Weiterer Klärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der sogenannten 85 %-Regel für Fahrzeughersteller. Nach dieser Regel gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn mindestens 85 % der Gesamtproduktion eines Herstellers den Kriterien entsprechen. Unklar ist jedoch, ob diese Flexibilität nur für Hersteller gilt oder auch für Auftraggeber. Insbesondere ist unklar, ob ein Auftraggeber die IAA-Anforderungen erfüllt, wenn er ein nicht konformes Fahrzeug von einem Hersteller beschafft, der insgesamt die 85 %-Schwelle erreicht.

Darüber hinaus erschwert die Struktur des Vorschlags seine praktische Anwendung. Der Entwurf enthält zahlreiche Verweise auf andere EU-Rechtsakte, die noch nicht in Kraft sind oder sich derzeit in Überarbeitung befinden (z. B. Artikel 13). Gleichzeitig werden der Kommission weitreichende Befugnisse eingeräumt, zentrale Elemente zu einem späteren Zeitpunkt durch delegierte Rechtsakte näher zu bestimmen. Dadurch können mehrere Aspekte derzeit noch nicht abschließend bewertet werden.

Es ist daher unerlässlich, im Gesetzgebungsprozess für regulatorische Kohärenz zu sorgen. Insbesondere im Hinblick auf die parallel laufende Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien müssen Widersprüche vermieden werden. Auftraggeber müssen klar erkennen können, welche Regeln für welche Vergabeverfahren gelten.
 

Anmerkungen zu den einzelnen Ausnahmeregelungen

Eine praktikable und rechtssichere Umsetzung des IAA erfordert umfassende und klar definierte Flexibilitätsmechanismen. Die von der Kommission vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen bilden eine wichtige Grundlage, bedürfen jedoch weiterer Ausarbeitung, Klarstellung und praktischer Präzisierung.

  • Ausnahme „keine geeigneten Angebote“: Verlängerung des Zeitraums von zwei auf fünf Jahre.
    Gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b des Entwurfs (bzw. Artikel 25a Absatz 3 Buchstabe b NZIA) stellt das Fehlen geeigneter Angebote oder Teilnahmeanträge eine Ausnahme dar. Vergleichbare frühere Vergabeverfahren innerhalb der zwei Jahre vor dem neuen Verfahren sind zu berücksichtigen. Dieser Zeitraum von zwei Jahren ist jedoch zu kurz und sollte auf fünf Jahre verlängert werden.
    Der derzeitige Zeitraum würde Auftraggeber dazu zwingen, bereits erfolglose Verfahren lediglich zur Erfüllung formaler Anforderungen zu wiederholen. Dies führt zu unnötigem Verwaltungsaufwand und Verzögerungen, insbesondere bei zeitkritischen Projekten. Ein Zeitraum von fünf Jahren würde die Marktgegebenheiten besser widerspiegeln und die Effizienz erhöhen.
    Zudem ist zu beachten, dass die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 optional sind („können beschließen, die Anforderungen nicht anzuwenden“). Auftraggeber können sie anwenden, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Weiterer Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der Definition eines „vergleichbaren Vergabeverfahrens“ sowie des Beginns des maßgeblichen Zeitraums.
  • Einführung einer neuen Ausnahme: „nur ein Angebot“
    Es sollte eine zusätzliche Ausnahme für Fälle eingeführt werden, in denen nur ein Angebot eingeht. Andernfalls besteht die Gefahr einer Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter und einer eingeschränkten Wettbewerbssituation, was zu höheren Kosten führen kann.
  • Ausnahme „unverhältnismäßige Kosten“: Klärungsbedarf
    emäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c des Entwurfs (bzw. Artikel 25a Absatz 3 Buchstabe c NZIA) stellen unverhältnismäßige Kosten eine Ausnahme dar, wobei eine Schwelle von mehr als 25 % Kostenunterschied vorgesehen ist. Allerdings ist unklar, auf welcher Bezugsbasis diese Berechnung erfolgt. Es muss klargestellt werden, ob sich der Vergleich auf die Gesamtkosten eines Projekts oder auf einzelne Komponenten bezieht, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
  • Ausnahme bei zu erwartenden erheblichen Verzögerungen: Erweiterungsbedarf
    Die vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 25 NZIA führen eine Ausnahme für zu erwartende erhebliche Verzögerungen ein (definiert als mehr als sieben Monate). Diese Ausnahme sollte auch auf andere relevante Bestimmungen des IAA ausgeweitet und in Artikel 11 Absatz 3 aufgenommen werden.
    In der Praxis können Lieferengpässe zu erheblichen Verzögerungen führen. Ohne ausreichende Flexibilität besteht die Gefahr eines Zielkonflikts zwischen „Made in Europe“-Vorgaben und Klimazielen.
     

Selbsterklärung zur Konformität: Klärungsbedarf und praktische Umsetzung

Artikel 11 Absatz 4 verlangt von Unternehmen die Vorlage einer Selbsterklärung oder eines gleichwertigen Dokuments zur Bestätigung der Konformität. Dies wirft mehrere Fragen auf:

  • Auftraggeber müssen diese Erklärungen überprüfen, verfügen jedoch nicht über geeignete Instrumente und standardisierte Verfahren. Solche Mechanismen sollen erst später gemäß Artikel 16 Absatz 3 festgelegt werden.
  • Es fehlt zudem ein klarer Rahmen für Fälle, in denen Erklärungen fehlerhaft sind, wodurch potenzielle Haftungsrisiken für Auftraggeber entstehen.

Schließlich ist der Begriff „gleichwertiges Dokument“ nicht definiert und bedarf einer Klarstellung.