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Erläuterungen zur TOR-Umsetzung

Mit wesentlichen Fragen zum Network Code „Requirements for Generators“ (RfG) sowie zu den Technischen und organisatorischen Regeln (TOR) für Erzeugungsanlagen befasst sich ein neues Erläuterungsdokument. 

Der Network Code „Requirements for Generators“ (NC RfG), festgelegt in der Verordnung (EU) 2016/631, beschreibt jene Anforderungen, die neue oder wesentlich geänderte bestehende Stromerzeugungsanlagen für den Anschluss an ein öffentliches Stromnetz erfüllen müssen. In Österreich wurden diese mit mehreren Dokumenten konkretisiert.

TOR: Die Regeln, die eingehalten werden müssen, um eine Stromerzeugungsanlage an das
öffentliche Netz anzuschliessen, sind jetzt in einem Erläuterungsdokument zusammengefasst.

Darunter ist die „RfG-Schwellenwert-Verordnung“ der E-Control, die Schwellenwerte für die Zuordnung von Erzeugungsanlagen zu den Typen B, C und D festlegt. Ihr zufolge umfasst Typ A Anlagen ≥ 0,8 kW < 0,25 MW, Typ B solche ≥ 0,25 MW < 35 MW, Typ C jene ≥ 35 MW < 50 MW und Typ D schließlich Anlagen ≥ 50 MW oder einem Netzanschlusspunkt ≥ 110 kV. Die „RfG-Anforderungs-VO“ wiederum legt die allgemeinen technischen Anforderungen für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen fest. Mit der „SOGL-Datenaustausch-VO“ erfolgte die „Umsetzung“ der „Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb“ (System Operation Guideline, SOGL). Darüber hinaus bestehen die Technischen und organisatorischen Regeln (TOR) für Erzeugungsanlagen („TOR Erzeuger“) der Typen A bis D. In Bearbeitung sind ferner die Richtlinien für den Konformitätsnachweis von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D, kurz „RKS-AT“. 

Um wichtige, sich aus dem NC RfG und den TOR Erzeugern ergebende Fragen aus Sicht des Netzbetriebs zu klären, erstellten die österreichischen Netzbetreiber unter der Ägide von Oesterreichs Energie das „Erläuterungsdokument NC RfG / TOR Erzeuger“. Behandelt werden in dem Dokument insbesondere zwei Themenkomplexe. Der erste betrifft die „Vorgehensweise im Sinne der Typeneinteilung gemäß RfG-Schwellenwert VO und konkrete Anwendbarkeit der Anforderungen aus den TOR Erzeuger bzw. der SOGL-Datenaustausch-VO für repräsentative Anschlusskategorien“. Der zweite Themenkomplex behandelt den „Konformitätsnachweis Typ B“. 
 

Genauer beobachten 

Hinsichtlich des ersten Themenkomplexes betont das Erläuterungsdokument: „Bei Mischanlagen, d. h. einer Kombination von Verbrauchs- und Stromerzeugungsanlagen hinter dem Netzanschlusspunkt, kann es je nach konkreter Kombination nur zum Leistungsbezug und zu keiner oder nur geringer Einspeisung ins Netz am Netzanschlusspunkt kommen. Aus Sicht der österreichischen Netzbetreiber darf eine allfällige Nulleinspeisung oder (virtuelle) Überschusseinspeisung am Netzanschlusspunkt die Typeneinteilung und die entsprechenden TOR- bzw. Datenaustauschanforderungen nicht einschränken, solange ein Parallelbetrieb mit dem Netz vorherrscht.“ Daher sollte in solchen Fällen „für die vereinbarte Maximalkapazität am Netzanschlusspunkt die installierte Leistung der (gesamten) Stromerzeugungsanlage für die Typeneinteilung gemäß RfG-Schwellenwert-VO herangezogen werden“. Andernfalls könnten „die meisten der bis 2025 neu hinzukommenden Stromerzeugungsanlagen in Mischanlagen keinem konkreten Typ gemäß NC RfG zugeordnet werden“. Es wäre also nicht möglich, für die betreffenden Anlagen Anforderungen im Sinne der RfG-Anforderungs-VO bzw. der SOGL-Datenaustausch-VO festzulegen. Das aber brächte erhebliche Risiken für den Netzbetrieb mit sich, insbesondere „in Hinblick auf die Engpass-/Lastflussbetrachtung und die Leistungsbilanz aufgrund mangelhafter Planbarkeit (Prognose), Beobachtbarkeit (betrieblicher Informationsaustausch) und Möglichkeit der Einflussnahme“ sowie ein „verstärktes Risiko eines hohen Erzeugungsverlustes“. Denn gerade PV-Anlagen trennen sich bei kurzzeitigen Spannungseinbrüchen oft vom Netz, weil ihnen die Fähigkeit fehlt, diese zu „durchreiten“ („Fault Ride Trough“- bzw. FRT-Fähigkeit). 

Laut dem Erläuterungsdokument sei „schon jetzt in vielen Fällen für den Netzbetrieb eine bessere (Online-)Beobachtbarkeit insbesondere im Hinblick auf stark fluktuierende Einspeiseänderungen, die nicht ausreichend vorhersehbar sind, erforderlich“. Die SOGL etwa klassifiziert bestehende und neu hinzukommende Stromerzeugungsanlagen ab 0,25 MW als „signifikante Netznutzer“ (SNN-EZA), die den Netzbetreibern einmal pro Minute Echtzeitdaten senden müssen. Diese „dienen vor allem der Funktionsfähigkeit der Prozesse bei der Netzzustandserkennung und den Prognoseanpassungen im Intradaybereich, wo die genauesten verfügbaren Daten über den aktuellen Ist-Einspeisezustand besonders wichtig sind“. Für PV-Prognosen mit wenigen Stunden Planungshorizont würden „zumindest die Echtzeitdaten der PV-Anlagen ≥ 0,25 MW benötigt“. Was die anderen Technologien betrifft, reicht die Übermittlung der Echtzeitdaten der Anlagen ≥ 1 MW aus. Bei Mischanlagen wiederum würde es genügen, wenn sich die Pflicht zur Übermittlung von Echtzeitdaten primär auf die neu installierte Anlagenleistung bezieht. 
 

Ausnahme für Kleinanlagen 

Der zweite Themenkomplex betrifft die Freistellung kleiner Stromerzeugungsanlagen in Mischanlagen, die an Hochspannungsnetze (Spannung ≥ 110 kV) angeschlossen werden. Laut dem NC RfG seien diese als Typ-D-Anlagen zu betrachten, egal welche Leistung sie aufweisen würden. Üblicherweise handelt es sich dabei um PV-Anlagen auf Dächern von Industriehallen. Das damit verbundene Problem sei laut dem Erläuterungsdokument: „Die mit der Ausstattung der Stromerzeugungsanlagen mit dem nötigen Equipment zur Erfüllung der Anforderungen einer Typ-D-Anlage verbundenen Kosten würden die Wirtschaftlichkeit der Projekte erheblich verschlechtern und deren Realisierung in Frage stellen.“ Das aber wäre dem in Österreich und EU-weit angestrebten massiven Ökostromausbau abträglich. Auch seien laut des NC RfG die „Verhältnismäßigkeit und Optimierung von Gesamteffizienz und Gesamtkosten in der Anwendung der Regelungen zu berücksichtigen“. Dem Erläuterungsdokument zufolge wäre es deshalb sinnvoll, die beschriebenen Stromerzeugungsanlagen vom Spannungskriterium auszunehmen, wenn sie weniger als 5 MW Leistung aufweisen. Laut dem Dokument seien in anderen Mitgliedsländern der EU bereits „Freistellungsanträge für kleine Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt ≥ 110 kV bei den Regulierungsbehörden eingereicht“ worden oder sei die Einreichung solcher Anträge geplant. Ferner arbeitet der Übertragungsnetzbetreiberverband ENTSO-E an Lösungskonzepten. Die EU-Kommission hat dies ausdrücklich angeregt. Daher „ist davon auszugehen, dass es mittelfristig einheitliche Ausnahmeregelungen in einer Novellierung des NC RfG geben wird“, resümiert das Erläuterungsdokument.