UVP-Novelle im Kommen
Bereits nach einem Jahr möchte das Umweltministerium das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erneut novellieren. Begründet wird dies mit dem seit 2024 laufenden Vertragsverletzungsverfahren sowie mit dem geplanten „Umwelt-Omnibus“.

Es sind im Wesentlichen zwei Gründe, die eine weitere Novelle des zuletzt am 23. Juli 2025 geänderten Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) nötig machen. Erstens läuft ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU-Kommission. Zweitens präsentierte die Kommission am 10. Dezember vergangenen Jahres ihren sogenannten „Omnibus VIII (Umwelt)“, der im Sinne der geplanten umfassenden „Entbürokratisierungs“-Maßnahmen der EU unter anderem den Vorschlag einer Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen enthält.
Im Vertragsverletzungsverfahren, das sie Ende April 2024 einleitete, geht die Kommission davon aus, dass die Republik die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten unzureichend umgesetzt hat. Unter anderem werde die „Kapazität“ von Projekten falsch definiert, womit diese systematisch zu klein angesehen würden. Das ermögliche, nach strenger Auslegung der Richtlinie UVP-pflichtige Vorhaben keiner solchen Prüfung zu unterziehen. Ferner würden Schwellenwerte unangemessen hoch angesetzt, auch seien die Standortkriterien unzureichend. So komme es in Österreich im EU-weiten Vergleich zu einer geringen Anzahl von UVP-Verfahren. Am 7. Mai 2025 richtete die Kommission daher eine „Begründete Stellungnahme“ an Österreich und setzte damit den zweiten Schritt im Verfahren.
In ihrer Aussendung anlässlich der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens hielt die Kommission fest: „Das österreichische Recht sieht nicht für alle Projekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben werden, eine Prüfung vor. Die Prüfung einiger Projekte beschränkt sich auf bestimmte Bereiche. Die Umsetzung der Auswahlkriterien für die Bewertung von Projekten ist unzureichend – dies betrifft insbesondere die Kumulierung mit anderen Projekten und die Planung von Projekten in empfindlichen Gebieten wie Feuchtgebieten, ufernahen Bereichen, Flussmündungen, Bergregionen und Waldgebieten. Außerdem stehen die Definitionen für einige Projekte (Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten, Änderungen oder Erweiterungen von Projekten) nicht im Einklang mit der UVP-Richtlinie.“
„Das österreichische Recht sieht nicht für alle Projekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben werden, eine Prüfung vor. Die Prüfung einiger Projekte beschränkt sich auf bestimmte Bereiche.“
Im „Omnibus VIII (Umwelt)“ wiederum geht es beispielsweise um die Schaffung eines „single point of contact (SPOC)“ zwecks Koordinierung komplexer Genehmigungsverfahren, mit anderen Worten, ein „One-Stop-Shop“, wie er auch aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetz (EABG) bekannt ist. Überdies wünscht die Kommission den stärkeren Einsatz digitaler Technologien bei der Abwicklung der Verfahren.
Schon in ihrem Arbeitsprogramm kündigte die Bundesregierung an, das UVP-Gesetz novellieren zu wollen, ebenfalls mit der Intention, die immer wieder als (zu) lange betrachteten Verfahren zu straffen und zu entschlacken.
„Einheitliches konzentriertes Genehmigungsverfahren“
Zuständig für die Novellierung des UVP-Gesetzes ist das Umweltministerium (BMLUK). Dieses plant nun unter anderem, ein „einheitliches konzentriertes Genehmigungsverfahren“ zu etablieren, das die beiden derzeitigen Verfahrensarten, das „ordentliche“ und das „vereinfachte“ Verfahren, ersetzt. In erster Instanz soll, wie bereits bisher vorgesehen, nach sechs Monaten entschieden werden. Als „einheitliche elektronische Kundmachungsplattform“ ist das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS, ris.bka.gv.at) ausersehen. Diesbezüglich möchte das BMLUK einheitliche Vorschriften hinsichtlich der Kundmachung der Feststellungs- und Genehmigungsbescheide im RIS festlegen.
Vorgesehen ist ferner eine Neufassung der Definition der sogenannten „Vorhaben der Energiewende“. Nach derzeitiger Rechtslage handelt es sich dabei um Projekte, „die der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Leitung Erneuerbarer Energien dienen“ sowie bestimmte Projekte im Rahmen des Eisenbahnausbaus, etwa Hochleistungsstrecken.
Die Vorverfahren und die eigentlichen Genehmigungsverfahren sollen stärker miteinander verschränkt werden, wobei für Energieanlagen zwingende Vorverfahren angedacht werden. Ebenso wie das Wirtschaftsministerium im Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetz (EABG) möchte das Umweltministerium im UVP-Gesetz ein „überragendes öffentliches Interesse“ verankern sowie die Bestimmungen hinsichtlich des Artenschutzes entschärfen.
Ob eine Nachkontrolle nach Fertigstellung eines Vorhabens erfolgt, soll künftig grundsätzlich im Ermessen der Behörde liegen. Zwingend durchzuführen ist eine solche in Zukunft den Vorstellungen des Umweltministeriums nach nur mehr, wenn keine Abnahmeprüfung stattfindet.
Unter den Neuerungen, die das Umweltministerium einzuführen beabsichtigt, ist die Möglichkeit einer sogenannten „Vorentscheidung“. Gemeint ist damit, dass die zuständige Behörde auf Antrag eines Projektwerbers einzelne materielle Genehmigungsbestimmungen gleichsam vorab prüfen kann. Die Vorentscheidung ergeht mittels eigenem Bescheid und ist auf zwei Jahre befristet. Auf Antrag des Projektwerbers sollen Abänderungen erfolgen können.
Lange Verfahrensdauern
Weitgehend unbestritten ist die Notwendigkeit, die Genehmigungsverfahren insbesondere für Vorhaben im Sinne der Energietransformation zu straffen und zu vereinfachen. Bekanntlich kommt es immer wieder zu massiven Überschreitungen der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensdauern - sowohl was Kraftwerke als auch was Leitungen betrifft. Etwa 13 Jahre dauerte es beispielsweise, um den zweiten Teil der Salzburgleitung fertigzustellen. Davon entfielen acht Jahre auf das UVP-Verfahren: Im September 2012 reichte die Austrian Power Grid die Unterlagen ein. Der Bescheid erster Instanz erging im Dezember 2015. Endgültig abgeschlossen wurde das Verfahren mit der Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof vom 20. Oktober 2020.
Die Tiwag wiederum begann das UVP-Verfahren für das Pumpspeicherkraftwerk Kühtai 2 im Dezember 2009. Die Genehmigung durch die Tiroler Landesregierung erging im Juni 2016. Erst vier Jahre später wurde sie vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.

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