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ElWG in der Umsetzung

In neun Monaten soll Österreichs elektrische Energiewelt mit dem ElWG endgültig auf neuen Beinen stehen. Der Tenor in der Branche ist einhellig: Das Gesetz ist in weitesten Teilen ein großer Wurf. 

Photovoltaik als Baustein im künftigen Stromsystem
Photovoltaik als Baustein im künftigen Stromsystem

Die Umwälzungen, die in den Details der 191 Paragraphen, aufgeteilt auf drei Gesetze, stecken, sind von großer Tragweite. Gegenüber dem alten ElWOG gibt es enorme Änderungen, die den gesamten Stromsektor betreffen. Die ersten Neuregelungen sind bereits in Geltung und weitere Umsetzungsschritte sind in Kürze geplant. Mit Anfang April etwa gilt der Sozialtarif, der politisch bereits mit einem gestützten Preis von 6 Cent pro kWh für Haushalte, die vom ORF-Beitrag befreit sind, fixiert ist. Die Begünstigung umfasst bis 2.900 kWh im Jahr, den Preis für Mehrverbrauch berechnet die E-Control quartalsweise auf Basis von Großhandelspreisen. In der Branche wird mit Hochdruck an der Umsetzung gearbeitet.  

Die Lieferanten setzen dabei auf die schon bisher bestehenden Prozessstrukturen der rund 290.000 Gebühren-befreiten Kundinnen und Kunden auf.  

Florian Stangl, Energierechtsexperte, Niederhuber & Partner
„Das Gesetz ist ein großer Wurf. Man sieht auf allen Ebenen, dass das neue Energiesystem mit einer Dynamisierung und Flexibilisierung von Verbrauch und Einspeisung verstanden wird.“ Florian Stangl Energierechtsexperte, Niederhuber & Partner

Bei neuen Stromlieferverträgen ist elektronische Kommunikation die Norm, Papier bildet die Ausnahme bei ausdrücklichem Kundenwunsch. Kundinnen und Kunden bekommen das Recht auf feste oder dynamische Preise. Jeder Strombezieher mit Smart Meter darf eine monatliche Rechnung anfordern. Mit dem ElWG hält die Digitalisierung breitflächig Einzug, die Nutzung der Daten von Smart Metern und ihre rasche Bereitstellung spielen eine zentrale Rolle in der neuen Stromwelt. Für Haushaltskunden sind erste neue Angebote für die flexible Nutzung von Stromüberschüssen etwa am Wochenende bereits auf dem Markt. Die E-Control veröffentlicht Musterrechnungen, betont aber die Verantwortung der Unternehmen für verständliche Kundenkommunikation. Die Behörde hat außerdem einen Fairness-Katalog veröffentlicht, wie man sich als Wettbewerber am Markt idealerweise verhält. 

Beim hochsensiblen Thema Preisänderungen bringt das neue Gesetz deutliche Verbesserungen, hält aber immer noch große Herausforderungen bereit. Die Regelungen beseitigen zwar die Probleme der vergangenen Jahre, die infolge mehrerer OGH-Erkenntnisse zu Kündigungswellen bei Preisänderungen auf der einen Seite und Klagen aus rein formalrechtlichen Gründen gegen Lieferanten auf der anderen Seite geführt haben. Im neuen Gesetz lassen sich die schmerzlichen Erfahrungen der Energiekrise 2022 mit ihren Marktverwerfungen aber weiterhin herauslesen: So müssen sich in neuen Verträgen nun Preisänderungen „angemessen“ auf einen Anlass beziehen, dieser muss gegenüber der Kundin oder dem Kunden begründet werden. Fällt dieser Anlass weg oder schwächt sich ab, sind die Preise binnen sechs Monaten wieder zu senken. In der Praxis wird sich zeigen, wer sich als Pionier zutraut, dieses juristisch nicht einfach zu definierende Neuland zu betreten. Der scheidende E-Control-Vorstand Wolfgang Urbantschitsch stellt sogar in Frage, ob die neue Judikatur Bestand hat. Das „Restrisiko“ für Unternehmen, mit einer Regelung zu scheitern, sei hoch. Er empfiehlt klar: „Ich würde eher die Finger davon lassen, Preise einseitig zu ändern.“ Mit der Praxis, Kundinnen und Kunden ein neues Angebot zu machen und dann den alten Vertrag aufzulösen, seien Lieferanten weiterhin auf der sicheren Seite.

Neue Regeln für Preise und Daten

Was sind die Tücken im Preisänderungsrecht? „In der Pflicht zur Preissenkung stecken einige Unklarheiten“, sagt Peter Ivankovics, Energierechtsexperte in der Kanzlei hba Rechtsanwälte. „Der Wunsch des Gesetzgebers ist offenbar, dass der Deckungsbeitrag konstant bleiben muss“, so der Jurist. Gekoppelt mit der Sechs-Monate-Frist müssten Lieferanten nun Methoden zur laufenden Dokumentation der Deckungsbeiträge entwickeln, „die beweisen, dass sich mein Deckungsbeitrag nicht zu meinen Gunsten ändert“, erklärt Ivankovics. „Vielleicht kommt durch die sechsmonatige Frist etwas heraus, was man möglicherweise als Ergebnis gar nicht wollte: nämlich Halbjahres-Floater.“ Grundsätzlich seien die Regelungen für Preisänderungen aber sehr viel besser als in der alten Norm. „Es ist ein neues Gesetz, das wie andere neue Gesetze auch, etwas Übung brauchen wird, damit man die bestehenden Unklarheiten ausbessert“, erwartet er. Grundsätzlich müsse aber jedem klar sein, dass Preise vom Großhandelsmarkt bestimmt werden, und die Endkundenpreise im Schnitt nicht einfach billiger sein könnten. 

Eine weitere Frist betrifft die Verpflichtung der Fernsteuerbarkeit von Erneuerbaren Erzeugungsanlagen bei der Neuerrichtung etwa von PV-Anlagen mit mehr als 3,68 kW Leistung. Diese Verpflichtung ab 1. Juni 2026 greift auch bei wesentlichen Änderungen einer bestehenden Anlage. 

Weit größere Weichenstellungen treten dann am 1. Oktober 2026 in Kraft: Für die gemeinsame Energienutzung in Nachbarschaften oder über Energiegemeinschaften wird ziemlich alles neu. Peer-to-Peer-Handel ermöglicht den Stromverkauf oder das Verschenken von Strom aus einer PV-Anlage in gewissen Netzbereichen. Weil die gemeinsame Energienutzung durch einige neue Begünstigungen im ElWG noch mehr Zuspruch bekommen dürfte als bereits bisher und dadurch ein bedeutender verwaltungstechnischer Aufwand zu erwarten ist, sieht das Gesetz zudem die Rolle von Organisatoren vor. „Die Netzbetreiber sind dafür verantwortlich, dass die Marktprozesse hinter den Neuerungen rund um die gemeinsame Energienutzung funktionieren – eine herausfordernde, aber sehr wichtige Aufgabe“, sagt Energierechtsexperte Florian Stangl von der Kanzlei nhp.

Flexibilität steuert künftig System

Für Stangl ist das ElWG in Summe „ein großer Wurf“. „Man sieht auf allen Ebenen, dass das neue Energiesystem mit einer Dynamisierung und Flexibilisierung von Verbrauch und Einspeisung verstanden wird“, lobt Stangl. Der wichtige Startschuss für Batteriespeicher sei endlich da, wenngleich das Thema „Systemdienlichkeit“ noch eindeutig definiert werden müsse. Das zu klären, wurde vor allem der E-Control überantwortet.  

In den Händen der Regulierungsbehörde liegt derzeit die Herkules-Arbeit, die mehr als ein Dutzend Verordnungen praktisch auf den Boden zu bringen, damit der Strommarkt mit seinen neuen Regeln und Tarifen ab 2027 funktioniert. Im Sommer, spätestens im dritten Quartal, plant die E-Control auch die Vorlage der wichtigsten und komplexesten Verordnung, deren Neufassung sie auf ihrer umfangreichen Agenda hat: Die Systemnutzungsentgelte-Verordnung, mit der ab 2027 die gesamte Struktur der Netzentgelte neu geordnet wird. In den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt auch die Bewertung und Regulierung „systemdienlichen“ Verhaltens von Netznutzern sowie die Erhebung der neuen Infrastrukturabgabe. Eine erste Feedbackschleife bei Unternehmen läuft dazu gerade im Rahmen einer Marktkonsultation. Nach aktuellem Stand will die E-Control nach Stellungnahme-Verfahren die neuen Tarife spätestens im Dezember erlassen, um den Termin 1.1.2027 sicherzustellen.  

Parallel dazu bekommen auch die Netzentwicklungspläne für die Verteilnetzbetreiber einen neuen Rahmen. Verteilnetzbetreiber, die über mehr als 1.000 Zählpunkte verfügen, müssen künftig alle zwei Jahre einen Netzentwicklungsplan vorlegen. Ist die Bereitstellung flexibler Leistung – die auf einer digitalen Plattform öffentlich einsehbar sein soll – billiger als der Netzausbau, hat dieser Vorrang. So soll der Netzausbau koordinierter und damit kostengünstiger als bisher gelingen. Neuesten Zahlen der E-Control zufolge dürften die Investitionen in den Netzausbau in den nächsten zehn Jahren bei 29,5 Milliarden Euro liegen. 

„Es wird wirklich an allen Schrauben gedreht“, so Energierechtsexperte Stangl. „Dass konsequent Anreize gesetzt werden, vor allem zu flexiblerem Verbrauch, zieht sich wie ein roter Faden überall durch. Generell kann man das als besonderen Mehrwert des Gesetzespakets bezeichnen. Und falls es die eine oder andere Reparatur braucht, ist das völlig normal.“  

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