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EAG Marktprämienverordnung: erhebliche Herausforderungen

Dass eine der wichtigsten Verordnungen zum EAG endlich vorliegt und die Vergabe der Fördermittel noch heuer beginnt, ist zu begrüßen. Das unsichere Marktumfeld bringt jedoch manche Probleme mit sich.

PV-Anlage am Dach eines Unternehmens
Herausforderung: Die akzeptablen Höchstpreise für die Ausschreibungen sowie die „anzulegenden Werte“ für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämien könnten zu niedrig sein.

Die Bewährungsprobe steht bevor: Beginnend in diesen Tagen finden die ersten Ausschreibungen aufgrund der Marktprämienverordnung (MPV) statt. Bis Ende 2023 sind insgesamt 14 Termine vorgesehen, die sich auf die  unterschiedlichen Technologien beziehen, von der Wasserkraft über die Photovoltaik und die Windenergie bis zur Biomasse. Für die Wasser- und die Windkraft stehen zwei gemeinsame Ausschreibungen an, die sich jeweils auf Anlagen mit einer Gesamtleistung von 20 Megawatt (MW) beziehen. Bekanntlich hat das Klima- und Energieministerium (BMK) am 5. Oktober die elfseitige, auf dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) basierende Verordnung veröffentlicht. Im Wesentlichen sei die Elektrizitätswirtschaft damit zufrieden, heißt es seitens Oesterreichs Energie. Die MPV sei erst nach massiven Verzögerungen erlassen worden. Umso besser sei es, dass sie nun vorliege und die ersten Vergaben von Fördermitteln noch heuer stattfinden könnten.

„Für die Wasser- und die Windkraft stehen zwei gemeinsame Ausschreibungen an, die sich jeweils auf Anlagen mit einer Gesamtleistung von 20 Megawatt beziehen.“

Allerdings bestehe ein keinesfalls zu unterschätzendes Problem: das des höchst unsicheren Marktumfeldes. Die Inflation erreicht seit langem nicht mehr gekannte Höhen, die Anlagenpreise steigen. Das belastet die Projektbetreiber erheblich. Auch kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Verfügbarkeit von Komponenten für Ökostromanlagen, was die Realisierung von Projekten erschwert und verzögert. Ein weiteres Thema ist der Fachkräftemangel, von dem breite Wirtschaftskreise betroffen sind.Unter Druck kommen die Elektrizitätsunternehmen noch von einer weiteren Seite: Die Preise im Großhandel mit elektrischer Energie sind von beträchtlicher Volatilität geprägt. Dies ist von wesentlicher Bedeutung, weil die Marktprämien bekanntlich die Differenz zwischen den Gestehungskosten für Ökostrom und den Marktprämien abdecken sollen.

Windpark Munderfing
© Astrid Knie

Zur Herausforderung würden damit insbesondere die für heuer und kommendes Jahr geltenden „Höchstpreise in Cent/kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden“, wie es in der MPV heißt, aber auch die vieldiskutierten „anzulegenden Werte“, die der Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämien dienen. Sie könnten möglicherweise zu niedrig angesetzt sein, um die Teilnahme an den Ausschreibungen sowie die Stellung von Anträgen auf Gewährung der Marktprämien attraktiv zu machen. Damit aber bestehe das Risiko, den Ökostromausbau nicht im notwendigen Umfang anzuregen, warnt Oesterreichs Energie.

Umso mehr könnte dies kritisch werden, als nur noch acht Jahre zur Verfügung stehen, um das im EAG festgeschriebene Ökostrom-Ausbauziel von mindestens 27 Terawattstunden (TWh) pro Jahr zu erreichen. Die Erfahrungen aus den ersten Ausschreibungstermine könnten aber genutzt werden, um bei Bedarf rasch nachzubessern und für künftige Ausschreibungen sowie Vergaben auf Antrag höhere Höchstpreise sowie anzulegende Werte festzuschreiben.

Immerhin: Mit einer EAG-Novelle im Oktober verlängerte die Politik für die Photovoltaik die Frist zur Fertigstellung der Anlagen. Analoge Regelungen könnten möglicherweise auch für andere Technologien eine nicht zu unterschätzende Entlastung bieten und befinden sich dem Vernehmen nach in Vorbereitung.

Windkraft zufriedenstellendDie Bestimmungen der MPV hinsichtlich des Korrekturfaktors für die Windkraft sind aus Sicht der Branche zufriedenstellend. In der Verordnung heißt es, der Faktor „darf plus 27,66 Prozent als Zuschlag und minus 14 Prozent als Abschlag nicht über- bzw. unterschreiten“. Für das Erreichen der EAG-Ziele im Bereich der Windkraft müssen auch windschwächere Standorte im Hügel- und Bergland genutzt werden. Die in der MPV nun vorfindliche Formulierung trägt dem weitgehend Rechnung.
 

PV: Erhebliche VerbesserungenGegenüber den ursprünglichen Überlegungen verbessert wurden auch die Festlegungen hinsichtlich der Photovoltaik. Zwar ist in der MPV nach wie vor ein Abschlag von 25 Prozent auf die Förderungen für bestimmte Freiflächen-Anlagen vorgesehen. Wörtlich heißt es: „Für Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25 Prozent.“ Dies dient dazu, ökonomisch und/oder ökologisch besonders wertvolle Freiflächen nicht für den PV-Ausbau heranzuziehen.

„Das EAG-Ziel für den Ausbau der Photovoltaik ohne die Nutzung von Freiflächen zu erreichen, ist schlechterdings unmöglich.“

Festgeschrieben wurde jedoch eine Reihe von Ausnahmen von dieser Bestimmung. So entfällt der Abschlag beispielsweise für PV-Anlagen „auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper“, auf Deponieflächen und Altlasten, auf Bergbau- sowie Infrastrukturstandorten, aber auch auf militärischen Flächen mit Ausnahme von Übungsgeländen. Auch für PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Arealen („Agri-PV“) kann der Abschlag entfallen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden, etwa wenn „die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaftet werden kann“ oder der „Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur“ nicht mehr als sieben Prozent der Gesamtfläche beträgt. Neu ist zudem, dass nicht nur die Produktion pflanzlicher Erzeugnisse als landwirtschaftliche Bewirtschaftung gilt, sondern auch jene tierischer Erzeugnisse. Der Abschlag entfällt also unter anderem auch, wenn die für die Agri-PV-Anlage genutzte Fläche von Schafen oder Kühen beweidet wird, die ihrerseits der Milch- oder Fleischproduktion dienen. Detail am Rande: Dass die Bestimmungen in der MPV sich weitgehend mit denen der Investitionszuschussverordnung decken trägt ebenfalls wesentlich zur Schaffung eines einheitlichen Regelwerks bei. Das erleichtert für die Elektrizitätsunternehmen, aber auch für die Anlagenplaner den Umgang mit den beiden Verordnungen.

Weiterhin fraglich ist allerdings, ob in ausreichendem Maße Flächen zur Verfügung stehen werden, um den angepeilten, sehr ambitionierten Ausbau der PV zu ermöglichen. Zwar ist derzeit aufgrund der gestiegenen Energiepreise ein selten gekannter Boom bei Aufdachanlagen zu verzeichnen. Doch die diesbezüglichen Potenziale sind keineswegs unerschöpflich – Studien belegen, dass die Erreichung des im EAG definierten Ausbauziel im Bereich PV ohne die Nutzung von Freiflächen nicht möglich ist. Und PV-Anlagen unter den Bedingungen des Förderabschlags zu errichten, ist wirtschaftlich alles andere als einfach.
 

Klarstellung notwendigNicht berücksichtigt wurde in der finalen Version der MPV die Kritik von Oesterreichs Energie an den niedrigeren Fördersätzen für Wasserkraftanlagen auf bestehenden Querbauwerken im Vergleich zu Neuanlagen. Nach Ansicht der E-Wirtschaft entfällt damit der Anreiz, Querbauwerke für die Ökostromerzeugung zu nutzen.

Was noch fehlt

Eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen ist noch ausständig, um die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der Energiewende zu schaffen.

Weiterhin ausständig ist eine Reihe weiterer rechtlicher Grundlagen für die Umsetzung der Energiewende in Österreich. Darunter befinden sich nicht zuletzt das Strommarktgesetz, das Grüne-Gase-Gesetz, das Energieeffizienzgesetz sowie das Klimaschutzgesetz. Bei der Novelle zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) wurde die Begutachtung abgeschlossen, das Erneuerbare Wärmegesetz befindet sich in parlamentarischer Behandlung.

Die UVP-Novelle dient insbesondere der dringend erforderlichen Straffung der Genehmigungsverfahren für die Infrastrukturen für die Energiewende. Oesterreichs Energie befürwortet vor allem die darin, wie das Klima- und Energieministerium verlautete, vorgesehene „Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, die Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, die Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, die Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen“. Kritisch gesehen werden demgegenüber die zusätzlichen UVP-Tatbestände für Wasserkraftwerke in bestimmten Gebieten. Diese sind nach Ansicht von Oesterreichs Energie EU-rechtlich nicht geboten und in der Sache kontraproduktiv. Und dass die Inanspruchnahme neuer Flächen im Zuge eines Projekts „so gering wie möglich zu halten ist“, könnte sich als „Bremsklotz“ für den Ausbau der Wasserkraft erweisen, warnt Oesterreichs Energie.

Am EWG-Entwurf wiederum begrüßt die E-Wirtschaft unter anderem die Erleichterungen für die Nutzung von Wärmepumpen. Allerdings bestehen noch etliche Unklarheiten, beispielsweise hinsichtlich des „kompetenzrechtlichen Zusammenspiels zwischen Bund und Ländern“ und des Zeitplans für den Ausstieg aus Erdgas.

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