EABG: Turbo für Erneuerbare
Das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz ist nach Ansicht der Branche gut gelungen. Es strafft die Genehmigungsverfahren und vereinfacht die Planungen.

Mit dem Entwurf des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (EABG) setzt die Bundesregierung einen entscheidenden Schritt, um den Ausbau Erneuerbarer Energien in Österreich schneller, planbarer und kostengünstiger voranzubringen. „Wir begrüßen das EABG ausdrücklich – denn rasche und gut planbare Verfahren sind der Schlüssel zu einer kostengünstigen Transformation des Energiesystems.“ So kommentiert Oesterreichs Energie den Entwurf des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetzes, der noch bis einschließlich 21. Oktober zur Begutachtung auf der Website des Parlaments verfügbar ist. Es handle sich um ein „zentrales Reformvorhaben, das Genehmigungsverfahren strafft, Planungen vereinfacht und den Ausbau von Erneuerbaren, Speichern und Netzen beschleunigt“.
One-Stop-Shops
Künftig sind die Landeshauptleute zentrale Genehmigungsbehörden für Transformationsprojekte. Damit sollen Verfahren effizienter und transparenter ablaufen.
Der Entwurf dient nicht zuletzt der Umsetzung der „Erneuerbaren-Richtlinie“ (RED III) der EU in Österreich. Wie es bei seiner Präsentation hieß, strebt die Bundesregierung an, das EABG noch vor Jahresende zu beschließen, wofür eine Zweidrittelmehrheit im Parlament benötigt wird. Gelingt dieser Beschluss ebenso wie jener des in Verhandlung befindlichen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), hätte die Regierung zumindest zwei ihrer drei für heuer angekündigten energiepolitischen „Leuchttürme“ gleichsam „errichtet“. Der dritte „Leuchtturm“, das Erneuerbares-Gas-Gesetz, bedarf umfangreicherer Arbeiten, weil das Fördersystem neu konzipiert werden muss.
Was den 43 Seiten EABG-Entwurf mit 59 Paragraphen und drei Anhängen betrifft, hebt Oesterreichs Energie mehrere wesentliche Punkte als positiv hervor. Darunter ist insbesondere die rechtsverbindliche Verankerung eines „überragenden öffentlichen Interesses“ an der Realisierung von Projekten für die Transformation des Energiesystems. Laut dem Entwurf ist bei Interessenabwägungen im Zuge von Genehmigungsverfahren „davon auszugehen, dass ein überragendes öffentliches Interesse an Vorhaben der Energiewende besteht“. Laut Oesterreichs Energie wird damit „nun auch juristisch zweifelsfrei klargestellt: Der Ausbau von sauberem Strom, Speichern und Netzen ist im Interesse von uns allen“.
Überragendes Interesse
Erstmals wird im Gesetz juristisch verankert, dass „Vorhaben der Energiewende“ im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegen – ein entscheidender Hebel für raschere Genehmigungen.
Zu begrüßen ist laut Oesterreichs Energie weiters die Konzentration der Genehmigungsverfahren. Als einzige Genehmigungsbehörden und damit als „One-Stop-Shops“ für die Projektwerber fungieren künftig grundsätzlich die Landeshauptleute. Ausnahmen sind nur für bundesländerübergreifende Strom- sowie Wasserstoffleitungsbauten vorgesehen, für die der Wirtschaftsminister zuständig ist, sowie für Projekte der Österreichischen Bundesbahnen, die der Verkehrsminister genehmigungsrechtlich zu betreuen hat.
Parzellenscharfe Trassenkorridore
„Ergänzt wird dies durch eine moderne Infrastrukturplanung, etwa durch die Trassenfreihaltungsverordnung, die künftig für einen noch zügigeren Ausbau der Netze sorgt“, heißt es seitens Oesterreichs Energie. Das EABG verpflichtet die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber, parzellenscharfe Trassenkorridore für Stromleitungen zu erarbeiten und beim Wirtschaftsminister einzureichen. Trassenkorridore, die sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, sind „in Abstimmung“ mit dem Minister zu erstellen. In der Folge hat der Minister eine Trassenfreihaltungsverordnung zu erlassen, die sich auf die jeweils kommenden zehn Jahre bezieht. Die Verordnung ist alle vier Jahre zu aktualisieren. „Flächen, die sich im verordneten Trassenkorridor befinden, sind für die Errichtung von Leitungsinfrastruktur vorbehalten; Änderungen der überörtlichen und örtlichen Festlegung, die die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen erschweren könnten, die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten und die Errichtung von Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von elektrischen Leitungsanlagen im Freihaltebereich sind unzulässig“, heißt es im EABG-Entwurf.
Trassenkorridore
Das EABG verpflichtet Netzbetreiber, parzellenscharfe Stromtrassen zu planen. So sollen Engpässe frühzeitig vermieden und Netzausbauten beschleunigt werden.
Ebenfalls positiv beurteilt die E-Wirtschaft die in letzter Konsequenz verbindlichen Ziele der Bundesländer für den Ausbau der Stromproduktion mithilfe Erneuerbarer Energien. Grundsätzlich haben alle Bundesländer die Errichtung von Windparks, Photovoltaikanlagen und Wasserkraftwerken zu gewährleisten. Sinnvollerweise erfolgt dies je nach Potenzial in unterschiedlichem Ausmaß. Bundesländer wie Burgenland oder Wien haben daher hinsichtlich der Wasserkraft keine zusätzlichen Mindest-Ausbauziele („Erzeugungsrichtwerte“) erhalten. Freiwillige Überschreitungen dieser Ziele bleiben den Ländern aber unbenommen. Auch ist vorgesehen, dass der Bund und die Länder bei ihrem Erreichen konstruktiv zusammenarbeiten: Die Länder haben bis Ende 2028 Fortschrittsberichte hinsichtlich des Ausbaus zu erstellen. Verfehlen sie ihre Ziele, „hat die Bundesregierung Maßnahmen zu setzen, die eine verpflichtende Erfüllung der Erzeugungsrichtwerte sicherstellen“. Laut Oesterreichs Energie schafft dieses kontinuierliche Monitoring „Transparenz bei Flächenwidmungen und Beschleunigungszonen und unterstützt den von der Branche geforderten integrierten Planungsansatz“.
Grundsätzlich ebenfalls begrüßenswert ist nach Ansicht der E-Wirtschaft, dass über die Amtssachverständigen hinaus auch nichtamtliche Sachverständige zur Erstellung von Gutachten für die Genehmigungsverfahren herangezogen werden dürfen. Auch dies kann zur Beschleunigung der Verfahren beitragen, ebenso wie die Tatsache, dass Stellungnahmen zu einem Projekt spätestens eine Woche vor der jeweiligen mündlichen Verhandlung der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind.
EABG
Der Entwurf des EABG war bereits seit Jänner 2023 angekündigt. Er dient im Wesentlichen der Umsetzung der Erneuerbaren-Richtlinie der EU (RED III) in Österreich. Besonders wichtig ist dabei die rechtsverbindliche Festschreibung des „überragenden öffentlichen Interesses“ an Transformationsprojekten, das in den Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen ist. Weitere wesentliche Punkte sind die „One-Stop-Shops“ für die Verfahrensabwicklung, die per Verordnung des Wirtschaftsministers festzulegenden Trassenkorridore für bundesländerübergreifende Stromleitungen sowie die in letzter Konsequenz verbindlichen Ausbauziele der Bundesländer für die Erneuerbaren Energien.

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