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EABG als Schlüssel zum Ausbau

Das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) kann wesentlich zur Realisierung von Projekten beitragen, wenn es konsequent umgesetzt wird.

Ein Windrad wird von einem Kran zusammengebaut
© AdobeStock

Es ist die wohl wichtigste Maßnahme zur Umsetzung der „Erneuerbaren-Richtlinie“ der EU (RED III) in Österreich: das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG), das sich bis 21. Oktober in Begutachtung befand und dessen Beschluss im Plenum des Nationalrats einer Zweidrittelmehrheit bedarf. An Interesse mangelte es nicht: Laut Auskunft der Parlamentsdirektion langten insgesamt 151 Stellungnahmen von Ministerien, Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen, Unternehmen sowie Privatpersonen ein. 

Das Ziel des EABG besteht darin, nicht nur den Ausbau der Erzeugungskapazitäten im Bereich der Erneuerbaren Energien beschleunigt voranzutreiben, sondern auch jenen der notwendigen Netzinfrastrukturen und der Speicher. Zu diesem Zweck möchte die Bundesregierung insbesondere die Genehmigungsverfahren effizienter gestalten. Vom Geltungsbereich des EABG umfasst sind ausschließlich Projekte, die mangels entsprechender Größe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen. Geplant ist die Einführung eines sogenannten „überragenden öffentlichen Interesses“ für derartige Vorhaben. Ferner ist für die Erlangung der Genehmigungen in den verschiedenen Bereichen – etwa im Bereich Naturschutz, in der Raumordnung und im Wasserrecht – ein einziges konzentriertes Verfahren vorgesehen, wie dies bei der UVP für Großprojekte der Fall ist. 

„Mit der Einführung der Verfahrenskonzentration durch den sogenannten One-Stop-Shop und der vorgesehenen Verfahrensvereinfachung als ‚Fast-Track‘ soll das EABG zu einem zentralen Instrument der Energiezukunft werden und könnte – bei rascher Umsetzung – entscheidend zur Erreichung der Energieziele beitragen.

Mit der Einführung der Verfahrenskonzentration durch den sogenannten One-Stop-Shop und der vorgesehenen Verfahrensvereinfachung als „Fast-Track“ soll das EABG zu einem zentralen Instrument der Energie­zukunft werden.

Ein klug ausgestaltetes EABG, gemeinsam mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), zählt seit Langem zu den zentralen Forderungen der E-Wirtschaft. Langfristig soll das Gesetz nicht nur die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern verringern, sondern auch eine sichere, stabile und kosteneffiziente heimische Stromversorgung gewährleisten“, heißt es dazu von Oesterreichs Energie. 
 

„Überragendes öffentliches Interesse“ ausweiten

Für begrüßenswert hält Oesterreichs Energie nicht zuletzt die Einführung des One-Stop-Shops für Genehmigungsverfahren, der voraussichtlich bei den Landeshauptleuten etabliert werden soll. Nach Einschätzung der E-Wirtschaft könnte dies „vor allem bei Photovoltaikanlagen, aber auch bei Wasser- und Windkraftprojekten zu spürbaren Verbesserungen führen“. Damit ließe sich sowohl für Projektbetreiber als auch für Behörden eine erhebliche Entlastung erreichen. Mit der rechtlichen Verankerung eines „überragenden öffentlichen Interesses“ für erneuerbare Energieprojekte werde wiederum klargestellt, dass diese künftig „Vorrang in Konfliktfällen“ erhalten. Diese Bestimmung im EABG erachtet die Branche als sehr positiv. Sie empfiehlt jedoch, „dass auch jene Maßnahmen, die der Errichtung oder dem Betrieb Erneuerbarer Energieanlagen dienen – etwa Zufahrtsstraßen, Brücken oder Speicherabsenkungen – einbezogen werden. Zahlreiche Projekte, die de facto keine Umweltwirkungen verursachen, könnten so deutlich rascher umgesetzt werden. Auch im Sinne von Entbürokratisierungsvorhaben der Bundesregierung könnten hier weitere ‚Quick Wins‘ erzielt werden“.
 

Verbindlichkeit bei „Erzeugungsrichtwerten“ 

Bekanntlich sieht das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) vor, die Stromerzeugung mittels Erneuerbarer Energien bis 2030 um 27 Terawattstunden (TWh) zu steigern. Um die gemeinsame Arbeit des Bundes und der Länder an diesem Ziel sicherzustellen, enthält das EABG „Erzeugungsrichtwerte“ hinsichtlich Photovoltaik sowie Wind- und Wasserkraft für alle Bundesländer. Laut dem Entwurf des EABG haben die Landesregierungen bis Ende 2028 „einen Fortschrittsbericht zu erstellen. Ab 2028 ist jährlich eine Zukunftsplanung vorzulegen, die darstellt, mit welchen Erzeugungstechnologien unter Maßgabe der Effizienz die Zielerreichung sichergestellt wird“. Oesterreichs Energie hält dies für grundsätzlich sinnvoll, jedoch sollte „der Berichtsrhythmus enger gefasst werden. Ein jährliches Monitoring ab dem Jahr des Inkrafttretens ist notwendig, um frühzeitig Abweichungen zu erkennen und rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen“. Empfohlen wird ferner „ein Mechanismus, der sicherstellt, dass bei Zielverfehlungen auf Landes- oder Bundesebene konkrete Korrekturmaßnahmen gesetzt werden“. 

Nach Ansicht von Oesterreichs Energie könnte dies „vor allem bei Photovoltaik­anlagen, aber auch bei Wasser- und Windkraftprojekten zu spürbaren Verbesserungen führen“.

Vorgesehen ist im EABG-Entwurf weiters die „Energiewendebeteiligung“. Grob gesprochen bedeutet dies, dass Gemeinden und Projektwerber Vereinbarungen über Abgeltungen für die Nutzung von Grundstücken schließen können. Laut Oesterreichs Energie sollte diese Möglichkeit jedoch „auf die tatsächlich betroffene Standortgemeinde beschränkt werden, um übermäßige Ausweitungen zu verhindern. Für Verteilernetzbetreiber, die als regulierte Infrastrukturbetreiber agieren, sollten Entgeltvereinbarungen mit Gemeinden ausgeschlossen sein, da diese zwangsläufig eine Kostenumlegung auf Netzkunden bedeuten würden“. Nach Ansicht der E-Wirtschaft wäre es daher sinnvoll, die „Energiewendebeteiligung“ auf neue PV-Anlagen und Windparks zu beschränken und Höchstgrenzen für die Zahlungen festzulegen: „Damit ließe sich vermeiden, dass überhöhte Entgelte die Umsetzung von Projekten gefährden. Auch bedarf es einer ,Exklusivitätsklausel‘, um Mehrfachzahlungen zu vermeiden.“ 

Ein wesentlicher Punkt ist im EABG-Entwurf jedoch nicht geregelt: die zeitgerechte Ausweisung sogenannter „Beschleunigungsgebiete“, in denen die Umsetzung von Energiezukunfts-Projekten besonders rasch erfolgen kann. Diese hat laut der RED III bereits bis Februar 2026 zu erfolgen. „Ein zügiges Vorgehen ist daher entscheidend, um den Handlungsspielraum für den weiteren Ausbau zu sichern“, betont Oesterreichs Energie.

Konsequent umsetzen

Insgesamt kann das EABG laut Oesterreichs Energie „zu einem entscheidenden Treiber der Energiezukunft werden“. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die vorgesehenen Maßnahmen konsequent realisiert werden – insbesondere die Verfahrensvereinfachungen, die zeitnahe Umsetzung der bereits klar definierten Ausbauziele sowie die Einführung verbindlicher Kontrollmechanismen.

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