Allgemeines zum Sozialtarif
Was ist der Sozialtarif Strom?
Der Sozialtarif für Strom (rechtlich als „gestützter Preis für begünstigte Haushalte“ bezeichnet) ist im Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) geregelt.
Der Sozialtarif ist ein bundeseinheitlicher, gesetzlich geregelter vergünstigter Strompreis, der einkommensschwachen Haushalten helfen soll, die Belastung durch hohe Energiekosten zu verringern und sie vor Energiearmut zu schützen. Alle Stromlieferanten in Österreich zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt sind verpflichtet, diesen Tarif zu gewähren. Er tritt mit 1. April 2026 in Kraft. Die Kosten von bis zu 60 Mio. Euro pro Jahr werden von den Stromlieferanten getragen.
Wie funktioniert der Sozialtarif?
Der Sozialtarif ist kein eigener neuer Stromtarif, sondern eine gesetzliche Preisdeckelung innerhalb des bestehenden Stromliefervertrags. Für einen jährlichen Verbrauch von bis zu 2.900 kWh gilt ein gesetzlich gedeckelter Energiepreis von höchstens 6 Cent pro Kilowattstunde (Energiepreis, netto) für Zählpunkte mit bestimmten Lastprofilen (z. B. H0, HA, HF, L0, L1, L2).
Die 6 Cent pro kWh bezeichnen die Obergrenze des netto zu verrechnenden Energiepreises. Der Energiepreis ist dabei als Preis in Cent pro kWh unter Angabe eines allfälligen Grundpreises zu verstehen; ein allfälliger Grundpreis ist daher im gedeckelten Energiepreis mit umfasst und darf nicht zusätzlich verrechnet werden. Netzentgelte sowie Steuern und Abgaben kommen zusätzlich hinzu.
Ab 2027 erfolgt jährlich eine Anpassung der 6 Cent/kWh gemäß § 108f ASVG, d.h. orientiert an der allgemeinen Einkommens- bzw. Inflationsentwicklung.
Wer hat Anspruch auf den Sozialtarif?
Anspruch auf den Sozialtarif gegenüber allen Stromlieferanten haben Personen, die von der ORF-Beitragspflicht befreit sind und gleichzeitig eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Pflegegeld,
- Pensionen,
- Beihilfen oder Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Leistungen der Sozialhilfe,
- Leistungen im Rahmen eines Lehrverhältnisses,
- Leistungen aufgrund von Gehörlosigkeit oder schwerer Hörbehinderung.
Voraussetzung ist außerdem, dass die Person volljährig ist, an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und das Haushaltsnettoeinkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Was muss ich tun, um den Tarif zu erhalten?
Szenario 1: Sie haben von der OBS das Schreiben „Alles erledigt – Sie müssen nichts weiter tun“ erhalten, dann liegen der OBS alle Daten für die Übermittlung an Ihren Energielieferanten (Strom) vor. Die Daten werden im April an die Energielieferanten übergeben. Wurde der Sozialtarif erfolgreich aktiviert, wird er bei der nächsten Stromverrechnung bzw. Jahres- oder Schlussrechnung berücksichtigt. Der Sozialtarif tritt mit April in Kraft und wird daher erst auf Abrechnungen mit Verbrauchszeiträumen nach dem 01. April sichtbar sein.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Aktivierung des Sozialtarifs bei den jeweiligen Strom-Lieferanten gerade in der Einführungsphase einige Wochen in Anspruch nehmen kann.
Szenario 2: Sie haben von der OBS das Schreiben „Nacherfassung der Zählpunktnummer Strom“ erhalten? Dann füllen Sie bitte das beigelegte Formular aus und retournieren es an die OBS. Die Zählpunktnummer finden Sie auf Ihrer Stromrechnung, Ihrem Strom-Vertrag oder online im Service-Portal Ihres Strom-Lieferanten. Die Zählpunktnummer besteht aus 33 Stellen und beginnt mit AT. Wichtig: Die Zählpunktnummer ist nicht auf Ihrem Stromzählgerät angeführt.
Die Daten werden im April an die Energielieferanten übergeben. Wurde der Sozialtarif erfolgreich aktiviert, wird er bei der nächsten Stromverrechnung bzw. Jahres- oder Schlussrechnung berücksichtigt. Der Sozialtarif tritt mit April in Kraft und wird daher erst auf Abrechnungen mit Verbrauchszeiträumen nach dem 1. April sichtbar sein. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Aktivierung des Sozialtarifs bei den jeweiligen Strom-Lieferanten gerade in der Einführungsphase einige Wochen in Anspruch nehmen kann.
Wie lange gilt der Sozialtarif?
Der Sozialtarif gilt für die Dauer der Befreiung vom ORF-Beitrag. Die gesetzliche Grundlage des Sozialtarifs tritt mit 31. März 2036 außer Kraft.
Mit Ende der Befreiung vom ORF-Beitrag endet auch der Anspruch auf den Sozialtarif automatisch. Der bestehende Stromliefervertrag bleibt jedoch aufrecht.
Änderungen bei der Anspruchsgrundlage, der Adresse und ein Wechsel des Strom-Lieferanten sind der OBS zu melden.
Wann sehen die Kund:innen den Sozialtarif auf der Stromkostenrechnung?
Wenn der Sozialtarif von der OBS erfolgreich gewährt wurde, wird er von Ihrem Stromlieferanten bei der nächsten Stromrechnung berücksichtigt.
Der Sozialtarif tritt mit 1. April 2026 in Kraft. Aufgrund der Vorlaufzeit und Vorbereitungen wird er daher frühestens auf jener Abrechnung sichtbar sein, die Verbrauchszeiträume nach dem 1. April 2026 beinhaltet.
An wen können sich Kund:innen mit Fragen wenden?
Grundsätzlich gilt folgende Zuständigkeitsverteilung:
- OBS: Fragen zur Anspruchsberechtigung, zum Antrag sowie zur allgemeinen Gewährung des Sozialtarifs, aktive Meldung der Kund:innen erforderlich im Fall eines Lieferantenwechsel sowie Änderungen im ZMR. (Fragen zur ORF-Beitragsbefreiung – Antworten & Hilfe | OBS – OBS Website)
- Stromlieferant: Fragen zur Umsetzung des Sozialtarifs auf der Stromrechnung oder zur Höhe des berücksichtigten Betrags, Stromlieferanten können Kund:innen nur Auskunft über den übermittelten Pauschalbetrag geben, nicht über die Richtigkeit der Höhe. Etwaige Änderungen erfolgen ausschließlich auf Basis von der OBS übermittelten Daten.
- Gemeinde / Meldeamt: Änderungen oder Korrekturen von Meldedaten (z. B. Haushaltsgröße)


