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Standpunkt Energieeffizienz

Am 1. Februar 2023 wurde nun das lang erwartete Energieeffizienz-Reformgesetz 2023 im Ministerrat verabschiedet, als Regierungsvorlage in den Nationalrat eingebracht und dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie zugewiesen. Für die Beschlussfassung im Nationalrat ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

(c) EVN
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Das Energieeffizienz-Reformgesetz 2023 (EEff-RefG 2023) besteht aus dem neuen Bundes-Energieeffizienzgesetz 2023 (EEffG 2023) sowie Anpassungen im Energie-Control-Gesetz. Mit dem EEff-RefG 2023 soll zum einen die EU-Energieeffizienz-RL 2018/2002 umgesetzt als auch ein Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaneutralität bis 2040 geleistet werden.

Die EU-Energieeffizienz-RL 2018/2002 hätte bereits bis 25.06.2020 umgesetzt werden müssen.

Eckpunkte des Energieeffizienz-Reformgesetzes 2023

  • Die Festlegung eines indikativen Endenergieverbrauchsziel (EEV) von 920 PJ (255 TWh) im Jahr 2030 ist ambitioniert, lag der EEV im Jahr 2021 doch bei 1.123 PJ, wonach bis 2030 ein Minus von 18% angestrebt wird.

  • Zu diesem Zweck sollen bis Ende 2030 kumulierte Endenergieeinsparungen von min. 650 PJ (rd. 180 TWh kumuliert) erreicht werden. Auch dieser Zielwert ist als sehr ambitioniert einzuordnen. Gemäß EU-RL sind 500 PJ kumuliert erforderlich.

  • Die Zielerreichung der 650 PJ kumuliert soll ausschließlich mit alternativen strategischen Maßnahmen des Bundes und der Länder erfolgen, wozu v.a. das Ordnungsrecht, fiskalpolitische Maßnahmen, Fördermaßnahmen und Beratungen und sonstige bewusstseinsbildende Maßnahmen zählen. Dieser Ansatz wird begrüßt.

Wie der BMK Monitoringbericht 2021 zeigt, wurden in der Vergangenheit die Beiträge durch strategische Maßnahmen deutlich unterbewertet. Demnach wurde in der Periode 2014-2020 die Verpflichtung deutlich übererfüllt (432 PJ statt 310 PJ) und dies vor allem mit einem Beitrag von über 300 PJ aus strategischen Maßnahmen gegenüber den im EEffG 2014 gesetzlich normierten 151 PJ.

  • Zur Unterstützung von (einkommensschwachen) Haushalten und Unternehmen sollen bis inkl. 2030 neue Bundesmittel von bis zu 190 Mio. Euro p.a. für Energieeffizienzmaßnahmen vorgesehen werden, um damit mindestens 250 PJ an kumulierten Endenergieeinsparungen zu erzielen.

  • Für die Erreichung der Ziele benötigt es das Zusammenwirken von Bund und Ländern. Die näheren Bestimmungen können in einer 15a-Vereinbarung bis Ende 2023 erfolgen. Kommt keine Einigung zustande, sind betreffend die restlichen 400 PJ der Bund zu 80 % und die Länder zu 20 % für die Zielerreichung verantwortlich. Die Aufteilung zwischen den Ländern erfolgt anhand diverser wirtschaftlicher und energetischer Parameter.

  • Von den Einsparungen, für die der Bund verantwortlich zeichnet, ist eine Mindestquote für Haushalte von 34 % und zusätzlich für „begünstigte Haushalte“ von 3 % vorgesehen.

  • Zudem ist eine Verpflichtung für Energielieferanten und -lieferantinnen mit Haushaltskundinnen und -kunden und einem Endenergieabsatz an Endkunden von mehr als 25 GWh bzw. 35 GWh vorgesehen, Beratungsstellen für Haushalte einzurichten. Die Einrichtung der Beratungsstelle ist gemäß §§ 24 ff der neuen Monitoringbehörde E-Control zu melden und diese hat die ordnungsgemäße Einrichtung von Beratungsstellen zu überwachen.

  • Der Bund soll zudem seine Vorbildwirkung wahrnehmen mittels verbindlicher Sanierungsquote von jährlich 3 % für Bundesgebäude sowie dem Anschluss an Fernwärme nach Machbarkeit.

  • Vorgesehen werden schließlich neben adaptierten Informationsverpflichtungen für Unternehmen auch Regelungen für die Fortführung von Endenergieaudits bzw. Energiemanagementsystemen für Großbetriebe.

  • Die E-Control soll als sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde erster Instanz festgelegt werden (Monitoringbehörde) und diverse Aufgaben wie die Messung, Kontrolle und Überprüfung der alternativen strategischen Maßnahmen wahrnehmen.

  • Bei der Anrechenbarkeit von Maßnahmen sind derzeit Einschränkungen der Anrechenbarkeit von fossilen Maßnahmen vorgesehen, so etwa in den Bereichen Raumwärme und Mobilität aber auch Industrie.

  • Die im Gesetz erwähnten Verordnungen wurden noch nicht gemeinsam mit der Regierungsvorlage vorgelegt.

 

Oesterreichs E-Wirtschaft zum Entwurf des Energieeffizienz-Reformgesetzes 2023

  • Eine rasche Beschlussfassung ist aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit dringend erforderlich.

  • Die gesamtstaatliche Energieeffizienzziele mit einem indikativen Endenergieverbrauch von 920 PJ und 650 PJ kumulierten Endenergieeinsparungen bis 2030 sind ambitioniert.

  • Die Zielerreichung mittels alternativer strategischer Maßnahmen ist das praxistaugliche und treffsichere Mittel der Wahl und wird begrüßt.

  • Eine langfristige Zusicherung von Fördermitteln des Bundes zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten und Unternehmen iHv 190 Mio. Euro p.a. bis 2030 im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes (UFG) wird begrüßt.

  • Die Einschränkung der Anrechenbarkeit von fossilen Maßnahmen wird kritisch gesehen. Es gilt das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu wahren und die Regelung im Sinne der Technologieneutralität sicherzustellen.

Ansprechpartnerinnen

Alexandra Herrmann-Weihs
Leitung Handel & Vertrieb
+43 1 501 98 212
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