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Rahmenbedingungen für die Netzbetreiber /Die Regulierungsbehörde

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Die Überwachung des liberalisierten Strommarktes obliegt einer unabhängigen Regulierungsbehörde. In Österreich wird dies von der E-Control GmbH und E-Control Kommission wahrgenommen.

 

 

Die Regulierungsbehörde

Aufgrund der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Regulierungsbehörde einzurichten, die von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft und der Regierung unabhängig sein hat. Neben der Wettbewerbsüberwachung nimmt diese Behörde vor allem die Netzregulierungsaufgaben wahr.

 

Die regulierungsbehördliche Organisation und Zuständigkeit wird in Österreich durch das Energie-Regulierungsbehördengesetz geregelt, weitere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen sind im ElWOG und im Ökostromgesetz vorgesehen.

 

Die Energieregulierungsbehörde für Strom und Gas ist derzeit als Doppelbehörde eingerichtet, bestehend aus der E-Control GmbH (ECG) und der E-Control Kommission (ECK).

 

Die ECG wird als sog. "beliehenes Unternehmen“ von einem Geschäftsführer unter der formalen Aufsicht des BMWFJ geleitet. Die ECG nimmt im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:

 

  • Behördliche Aufgaben: Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung, alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um der ECK die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die ECG hat ca. 80 Mitarbeiter, während die ECK über keinen eigenen Mitarbeiterstab verfügt.
  • Regulierungsfunktion: Erarbeitung von „Sonstigen Marktregeln“ in Zusammenarbeit mit den übrigen Marktteilnehmern, Erstellung von Vorschlägen technischer und organisatorischer Regeln (sog. TOR) in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern, Erstellung und Veröffentlichung von Strom- und Erdgaspreisvergleichen.
  • Überwachungs- und Aufsichtsfunktion: Insbesondere Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, Überwachung der Entflechtung, Aufsicht über die Marktteilnehmer (Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppen-koordinator, Regelzonenführer etc).
  • Streitschlichtungsstelle: Vorbehaltlich der Zuständigkeit der ECK kann jede Partei  einschließlich der Marktteilnehmer die ECG (unbeschadet der gerichtlichen Zuständigkeit) zur Streitschlichtung anrufen.

 

Die ECK besteht aus drei Mitgliedern (und drei Ersatzmitgliedern), von denen eines ein Richter sein muss und die beiden anderen Mitglieder über technische bzw. ökonomische Kenntnisse verfügen müssen. Die ECK-Mitglieder sind weisungsfrei. Der Behördentypus der ECK entspricht dem eines „Kollegialorgans mit richterlichem Einschlag“ gemäß Art 144 Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes.

 

Wesentliche Zuständigkeiten der ECK:

 

  • Bestimmung der Systemnutzungstarife mittels Bescheid oder Verordnung,
  • Genehmigung der Allgemeinen Netzzugangsbedingungen der Netzbetreiber,
  • Entscheidungen über Netzugangsverweigerungen (Streitschlichtung),
  • Berufungsbehörde gegen Bescheide der ECG.

 

Aufgrund der neuen Bestimmungen der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie 2009 sind bezüglich der  Regulierungsbehörde sowohl für die Organisation als auch hinsichtlich des Verfahrens Änderungen zu erwarten.