Rahmenbedingungen für die Netzbetreiber /Die Entflechtungsregelungen
Seit der Strommarktliberalisierung (1999) ist der Elektrizitätssektor zweigeteilt: Einerseits in die im Wettbewerb stehenden Sparten Stromerzeugung und Handel/ Vertrieb, andererseits in die im Monopolbereich verbleibenden Übertragungs- und Verteilernetze. Mit den Entflechtungsvorschriften soll die Trennung des Netzbetriebs von der Stromerzeugung und vom Stromvertrieb sichergestellt werden soll.
Die Entflechtungsregelungen
Mit den Vorschriften über die Entflechtung (Unbundling) soll in den vertikal integrierten Unternehmen die effiziente Trennung des Netzbetriebs von den übrigen im Energiemarkt agierenden Unternehmensteilen sichergestellt werden. Die Entflechtungsvorgaben der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie, die im ElWOG in österreichisches Recht umgesetzt werden, zielen darauf ab, dass die im Wettbewerb agierenden Unternehmensteile (Erzeugung, Handel, Vertrieb) vom Netzbetreiber nicht bevorzugt werden.
- Es wird zwischen 4 Entflechtungsstufen unterschieden:
- Buchhalterische Entflechtung, Transparenz der Rechnungslegung
- Organisatorische oder funktionelle Entflechtung
- (Gesellschafts-) Rechtliche Entflechtung
- Eigentumsentflechtung
Die buchhalterischen Entflechtung
Aufgrund der buchhalterischen Entflechtung müssen alle Elektrizitätsunternehmen mit einer Stromabgabe von mehr als 9 GWh ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen bzw. zur Einsichtnahme bereithalten. Es sind jeweils getrennte Konten für die Erzeugungs-, Stromhandels-, Versorgungs-, Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten zu führen. Für diesen Zweck sind für die Gestaltung und Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse und der Anhänge umfassende detaillierte Bestimmungen vorgesehen.
Die organisatorische Entflechtung
Die organisatorische Entflechtung umfasst Vorschriften über die Handlungsunabhängigkeit der für die Leitung des Netzbetriebs zuständigen Personen. Dazu gehören insbesondere unabhängige Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte, Betrieb, Wartung und Ausbau des Netzes sowie die Aufstellung und Überwachung eines Gleichbehandlungsprogramms zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens.
Das rechtliche Unbundling
Aufgrund der Bestimmungen über das rechtliche Unbundling müssen die Netzbetreiber hinsichtlich ihrer Rechtsform (gesellschaftsrechtlich) vom integrierten Unternehmen unabhängig sein. In der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie ist vorgesehen, dass Unternehmen mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden von den Vorschriften über die organisatorische und rechtliche Entflechtung ausgenommen werden können.
Noch nicht umgesetzt sind die Bestimmungen über die eigentumsrechtliche Entflechtung. Aufgrund der im Sommer 2009 in Kraft getretenen neuen Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie müssen sich die integrierten Unternehmen in den nächsten zweieinhalb Jahren vom Eigentum an den Übertragungsnetzen trennen und sie dürfen auch sonst keinerlei Kontrolle über das Netz ausüben. Es sind jedoch anstelle der reinen eigentumsrechtlichen Trennung zwei Alternativmodelle vorgesehen, nämlich das sog. ISO-Modell (ISO = Independent System Operator) und das ITO-Modell (ITO = Independent Transmission Operator). Beim ISO-Modell verbleibt das Eigentum am Übertragungsnetz im vertikal integrierten Unternehmen, der Netzbetrieb und die Investitionsentscheidungen werden jedoch von einem unabhängigen Unternehmen (ISO) vorgenommen. Für das Verhältnis zwischen dem Netzeigentümer und dem ISO gelten dieselben strengen Trennungsvorschriften wie bei der eigentumsrechtlichen Entflechtung. Beim ITO-Modell verbleibt der Übertragungsnetzbetreiber im integrierten Unternehmen, wobei jedoch durch zahlreiche stringente Vorschriften die Unabhängigkeit des Netzbetriebs gewahrt wird. Diese Regelungen betreffen insbesondere das Personal, die Shared Services und die Beziehungen des Leitungspersonals zum integrierten Unternehmen. Insbesondere beim ITO-Modell, aber auch beim ISO sind umfassende Überwachungsvorschriften der Regulierungsbehörde vorgesehen.





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