Die Novelle zum Ökostromgesetz
Das österreichische Ökostromgesetz legt die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen mit Einspeisetarifen und Investitionszuschüssen fest. Die Fördersätze werden einmal jährlich mit einer Ökostromverordnung bestimmt. Für den Ankauf des Ökostroms und die Zuweisung der Energiemengen an die Stromhändler ist die Ökostromabwicklungsstelle OeMAG zuständig.
Durch die jüngste Novelle des Ökostromgesetzes werden diese Prinzipien nicht geändert. Dennoch kommt es zu erheblichen Änderungen des Fördersystems.
Ökostromgesetznovelle 2012
Die Novelle des Ökostromgesetzes wird die Ausbaubedingungen für erneuerbare Energien in Österreich deutlich verbessern. Der jährlich für Neuanlagen zur Verfügung stehende Förderbetrag wurde von bislang 21 auf 50 Mio. Euro angehoben. Gleichzeitig erhöht sich die Transparenz des Finanzierungsmechanismus. Durch die Aufbringung der Fördermittel über einen Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte (Systemnutzungs- und Systemverlustentgelt) wird das Finanzierungssystem einfacher und transparenter.
Das Gesetz wurde am 29. Juli 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sofort in Kraft getreten sind allerdings nur die Regelungen zum Abbau der „Warteschlangen“. Da wesentlich mehr Förderanträge als Fördermittel vorhanden waren, hätten Projektwerber in manchen Fällen etwa zehn Jahre auf ihre Förderzusage warten müssen. Nun wurden einmalig über 128 Mio. Euro zur Verfügung gestellt, damit diese Anlagen in diesem oder im nächsten Jahr ihren Betrieb aufnehmen können.
Die anderen Vorschriften des Gesetzes treten erst dann in Kraft, wenn die Europäische Kommission die darin enthaltenen beihilferechtlichen Bestimmungen geprüft und genehmigt hat. Wahrscheinlich tritt das Ökostromgesetz 2012 am 1. Juli 2012 in Kraft.
Wesentliche Änderungen im Ökostromgesetz 2012
Folgende wesentliche Änderungen werden sich durch das Gesetz ergeben:
- Deutliche Anhebung der Ökostromziele und Ausweitung des Förderzeitraums von 2015 auf 2020. Die Windkraft-Kapazitäten sollen sich von derzeit etwa 1000 MW bis 2020 verdreifachen. Die Photovoltaik-Kapazitäten sollen sich bis 2020 von 100 MW auf 1200 MW erhöhen.
- Erhöhung der jährlichen Förderbeträge um fast 150 Prozent – von derzeit 21 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro, wobei der Förderbetrag jährlich um eine Mio. Euro bis auf 40 Mio. Euro sinkt, um der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Von den 50 Mio. entfällt acht Mio. auf Photovoltaik, zehn Mio. auf Biomasse, 11,5 Mio. auf Windkraft und 1,5 Mio. auf Kleinwasserkraft. 19 Mio. Euro sind in einem „Resttopf“ verfügbar, der genutzt werden kann, wenn die Budgets für die einzelnen Technologien ausgeschöpft worden sind. Dieser „Resttopf“ reduziert sich jedes Jahr um 1 Mio. Euro.
- Nutzungsmöglichkeit von Einspeisetarifen durch Kleinwasserkraftwerke bis zwei MW
- Änderung des Aufbringungsmechanismus: Die Förderung wird zum größten Teil über einen „Ökostromförderbeitrag“ finanziert, der zum Systemnutzungs- und Systemverlustentgelt aufgeschlagen und damit von den Netzbetreibern eingehoben wird. Eine zusätzliche Finanzierungskomponente ist die „Ökostrompauschale“, die wie die bisherige Zählpunktpauschale mit einem Fixbetrag pro Zählpunkt bemessen wird.







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