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Die Bestimmung der Netztarife (Systemnutzungstarife)

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Die Bestimmung der Netztarife erfolgt durch die E-Control Kommission auf Grundlage der im ElWOG und in der Systemnutzungstarife-Verordnung (SNT-VO) getroffenen Festlegungen. Die Netztarife gliedern sich in 6 Entgeltarten und bilden die einzige Einnahmequelle der Netzbetreiber für Betrieb, Erhaltung und Ausbau der österreichischen Stromnetze.

 

 

Die Bestimmung der Netztarife (Systemnutzungstarife)

Ein wesentliches Element des geregelten Netzugangssystems besteht darin, dass den Netzzugangsberechtigten der Netzzugang zu behördlich bestimmten Tarifen, den Systemnutzungstarifen (Netztarife) zu gewähren ist. Die gesetzliche Grundlage für die Bestimmung der Netztarife ist im ElWOG, insbesondere in § 25 ElWOG festgelegt. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen können die Netztarife mittels Bescheid oder Verordnung bestimmt werden, wobei die Regulierungsbehörde die Tarifbestimmung bisher ausnahmslos mittels Verordnung vorgenommen hat – siehe SNT-VO, unten.

 

Die Systemnutzungsentgelte können entsprechend den jeweiligen Detailbestimmungen sowohl den Entnehmern (Endverbraucher oder Stromhändler) als auch den Einseisern verrechnet werden.

 

Für die Netzbenutzung sind die folgenden Entgelte zu entrichten:

 

Netznutzungsentgelt: Mit dem Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb (z.B Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung) des Netzsystems abgegolten. Das Netznutzungsentgelt wird den Entnehmern und seit 1. 1. 2008 auch für Pumpstromlieferungen verrechnet. Das Netznutzungsentgelt deckt ca. 80 Prozent des gesamten Aufkommens der Systemnutzungstarife ab und kann damit als die wichtigste Entgeltart angesehen werden. Seit 2006 wird das Netznutzungsentgelt im Rahmen eines mehrjährigen Anreizregulierungssystems bestimmt.

 

  • Netzbereitstellungsentgelt: Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Netzausbau zu entrichten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden.
  • Netzverlustentgelt: Durch das vom Entnehmer und seit 1. 1. 2008 auch von Einspeisern ab einer Engpassleistung von 5 MW zu entrichtende Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen. Ab 2011 sollen die der Bemessung des Netzverlustentgelts zugrunde liegenden Kosten auf der Grundlage einer gemeinsamen Beschaffung der Netzbetreiber ermittelt werden.
  • Netzzutrittsentgelt: Durch das vom Netzbenutzer einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge der Erhöhung der Anschlussleistung des Netzbenutzers verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt wird aufwandsorientiert verrechnet.
  • Systemdienstleistungsentgelt: Durch das vom Erzeuger zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch Sekundärregelung auszugleichen. Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist ein arbeitsbezogener Systemdienstleistungspreis tarifmäßig zu bestimmen. Die Tarifgestaltung hat so zu erfolgen, dass die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpassleistung von mehr als einem MW umgelegt werden.
  • Entgelt für Messleistungen: Mit dem vom Netzbenutzer zu entrichtenden Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zählern (einschließlich notwendiger Wandler), der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind.

Das Entgelt für Messleistungen wird als Höchstpreis, alle übrigen Systemnutzungstarifarten werden als Festpreis (Fixpreis) bestimmt.

 

Die Netztarife werden, abhängig von der jeweiligen Netztarifart (insbesondere das Netznutzungsentgelt, das Netzbereitstellungsentgelt und das Netzverlustentgelt), pro Netzbereich und je Netzebene bestimmt. Die Gliederung und Einteilung der Netzebenen und Netzbereiche im Detail ist in § 25 Abs 5 und 6 ElWOG festgelegt. Wenn sich mehrere Netzbestreiber innerhalb desselben Netzbereichs befinden, sind Ausgleichszahlungen vorzusehen.

 

Die Systemnutzungstarife-Verordnung (SNT-VO)

Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 25 ElWOG sind die näheren Ausführungen zur Tarifbestimmung in der von der E-Control Kommission erlassenen Systemnutzungstarife-Verordnung (SNT-VO) festgelegt. Seit der Einführung des Anreizregulierungssystems werden die Tarife mit der SNT-VO jeweils zum Jahreswechsel angepasst, derzeit ist daher die SNT-VO 2010 aktuell.  

 

Die SNT-VO beinhaltet im allgemeinen Teil neben näheren Festlegungen zu den einzelnen Entgeltarten Bestimmungen über die Entgeltverrechnung, über die allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung, über die Finanzierungskosten, über die Grundsätze der Kostenzuordnung und Kostenwälzung sowie über das Regulierungssystem (Anreizregulierung). Konkretisiert werden diese allgemeinen Bestimmungen durch die Veröffentlichung der jeweiligen Tarifansätze pro Entgeltart, Netzbereich und Netzebene.