Konsequenzen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) sieht die Erreichung des guten Zustands bzw. des guten Potenzials in allen europäischen Gewässern vor. Es geht vor allem darum, dass Fische zu ihren Laichplätzen wandern können und ihre Lebensräume miteinander verbunden sind. Außerdem soll bei diesen Gewässern genug Restwasser abgegeben werden. Die Elektrizitätswirtschaft ist hier im Bereich der Wasserkraftnutzung betroffen. Bei einer unverhältnismäßigen Umsetzung der WRRL in Österreich drohen jedoch signifikante Verluste bei der Stromerzeugung in der Höhe von 2,3 TWh – das entspricht sechs Prozent der österreichischen Stromerzeugung aus Wasserkraft im Jahr 2008.
Im Jahr 2000 ist die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) in Kraft getreten, die den guten Zustand bzw. das gute Potenzial aller europäischen Gewässer zum Ziel hat. Im Jahr 2003 wurde die EU-WRRL mit einer Novelle des Wasserrechtsgesetzes (WRG) in österreichisches Recht umgesetzt. Das Ziel ist die etappenweise Erreichung der Ziele bis zum Jahr 2015 bzw. nach zweifacher Verlängerung bis 2021 bzw. 2027.
Ein wesentlicher Schritt zur Umsetzung der EU-WRRL ist die Erarbeitung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (NGP). Der NGP stellt den aktuellen Zustand der Flüsse in Österreich dar und gibt für jeden einzelnen Flussabschnitt grafisch aufbereitete Ziele an, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie ergeben. Anhand dieser dargestellten Zielzustände für die einzelnen Flussabschnitte kann der Handlungsbedarf der Wasserwirtschaft für die nächsten Jahre abgelesen werden.
Betroffenheit der Elektrizitätswirtschaft durch die WRRL
Die Elektrizitätswirtschaft ist durch die EU-WRRL im Bereich der Oberflächengewässer (Flüsse, Seen) durch die Wasserkraftnutzung betroffen.
Durch die Vorschreibung von strengen Kriterien, vor allem im Hinblick auf die
Abgabe von Restwasser, wird die Stromerzeugung aus bestehenden Wasserkraftanlagen reduziert.
Wenn die umweltfreundliche und nachhaltige Wasserkraft auch in Zukunft noch Beiträge zur nationalen Stromversorgung leisten soll, ist das derzeitige Instrumentarium zur Interessenabwägung nicht mehr ausreichend. Hier ist ein entsprechender Rechtsrahmen zu schaffen, der eine ausgewogene Abwägung der öffentlichen Interessen sicherstellt, in deren Rahmen die energie- und volkswirtschaftlichen Kriterien gleichrangige Bedeutung zur Gewässerökologie bekommen.
In Hinblick auf den sorgsamen Umgang mit Ressourcen und zur Erreichung der EU-Ziele zum Ausbau erneuerbarer Energien ist es daher im Interesse aller Betroffenen erforderlich, ein tragfähiges Verhältnis der Kosten zum Nutzen der ökologischen Verbesserungsmaßnahmen einzuhalten.
Auswirkungen der WRRL-Umsetzung
Bei einer unverhältnismäßigen Umsetzung der EU-WRRL drohen signifikante Verluste bei der Stromerzeugung bestehender Anlagen. Allein aus erhöhten Restwasservorschreibungen sind Erzeugungsverluste bis zu 1,8 TWh zu erwarten. Darüber hinaus gehen durch das über Fischabstiege abgegebene Wasser weitere 0,5 TWh Stromerzeugung verloren. Das entspricht in Summe etwa sechs Prozent der Stromerzeugung aus Wasserkraft in Österreich im Jahr 2008.








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